Strom als Grundversorgung, die gesetzlich sichergestellt ist. Das wird in Tirol erstmals mit einem Gesetz gewährleistet. Dieses beschloss die Tiroler Landesregierung vergangenen Dienstag. Hintergrund: Die Verunsicherungen in Bezug auf Stromlieferantenverträge, wie sie in allen Bundesländern vorherrscht. „Wir schaffen eine gesetzliche Grundlage, damit niemandem grundlos der Strom abgeschaltet wird. Damit sind wir Vorreiter in Sachen Versorgungssicherheit“, betont LH Anton Mattle, dass „keinem Bürger und keiner Bürgerin in Tirol, die ihrer Zahlungspflicht nachkommen oder in einer Notsituation auf Unterstützung angewiesen sind, der Strom abgeschaltet wird.
Das Auslaufen von Altverträgen ist ebenso kein Grund, den Strom abzuschalten. Die Energieversorger werden verpflichtet, die Versorgung mit Strom sicherzustellen und die Tirolerinnen und Tiroler zu beliefern“. Das Strom-Grundversorgungsgesetz sieht vor, dass Kunden im Sinne der Grundversorgung auch dann mit Strom zu versorgen sind, wenn kein aktiver Stromliefervertrag vorliegt oder ihnen ein vertragsloser Zustand droht. Anwendung findet es bei Haushaltskunden sowie Kleinbetrieben. Das Gesetz wird dem Sonder-Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt, braucht für die Behandlung aber eine Zweidrittel-Mehrheit, „die aufgrund der Dringlichkeit gerechtfertigt zu sein scheint“, betont Mattle. Energiereferent LH-Stv. Josef Geisler begrüßt den Schritt: „Die Energieversorgung ist durchaus ein Grundbedürfnis, welchem wir mit diesem Gesetzesbeschluss auch Ausdruck verleihen.“
Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Haushaltskunden oder Kleinbetriebe, die nach Auflösung ihres Liefervertrags untätig bleiben, eine Stromabschaltung widerfährt. Der Versorgungsauftrag kommt dann jenem Stromanbieter zu, der im betroffenen Netzgebiet die meisten Verbraucher versorgt. Welcher Stromhändler bzw. -lieferant das ist, ist vom Netzbetreiber zu ermitteln. Die Tarife richten sich dann nach dem in der Grundversorgung geltenden Tarif. Dieser allgemeine Tarif nach der Grundversorgung darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl von Verbrauchern bzw. vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Gebiet versorgt werden.
Die Kunden haben ein Widerrufsrecht, das bis zum letzten Tag des noch aufrechten Stromliefervertrags beim Stromanbieter einlangen muss. Das heißt: Widerspricht ein Kunde innerhalb der Frist der Grundversorgung, besteht keine Versorgungspflicht. Befindet sich ein Kunde in der Strom-Grundversorgung, ist entsprechend der jeweiligen geltenden Voraussetzung auch eine Kündigung und ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten möglich.
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