Ziel der Einheitswert-Hauptfeststellung: „Möglichst unbürokratisch“

Vor genau einem Jahr, am 23. März, wurde im Parlament die Änderung des Bewertungs- und Bodenschätzungsgesetzes beschlossen. Per Stichtag 1. Jänner 2023 erfolgt nun wieder eine Hauptfeststellung der pauschalen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte.

In diese Bewertung werden künftig nur mehr klimatische Veränderungen, aber keine neuen Ertragslagen mehr einfließen, verlautete schon damals aus dem Finanzministerium. Begründung: Seit der letzten Hauptfeststellung im Jahr 2014 sei laut Grünem Bericht des Landwirtschaftsministeriums und der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung der Statistik Austria keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Ertragsverhältnisse mehr eingetreten. Regional gebe es aber wesentliche Klimafolgen, von denen die Agrarbetriebe betroffen seien. Deshalb habe man sich für eine Vereinfachung der Finanzverwaltung und eine automatisierte Durchführung der Hauptfeststellung entschieden. Das erspare dem Finanzamt zudem den Versand Tausender Bescheide. Somit werden durch die Novelle in der neuen Hauptfeststellung neben der Bodenklimazahl und der Betriebszahl nur negative Temperatur- und Niederschlagszahlen („T/N-Index“) und die Betriebsgröße über prozentuelle Abschläge zur Errechnung der Betriebszahl berücksichtigt. Auswirkungen auf das forstwirtschaftliche Vermögen werden je nach Kleinstwald (bis 10 Hektar, Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz) und Kleinwald (10 bis 100 Hektar, neue Unterteilung in Altersklasse bis 10 Jahre mit dem Hundertsatz 10 und 10 bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz) und pauschaler Aufteilung dieser Waldfläche im Verhältnis 1:3) berücksichtigt. Bei Waldbesitz über 100 Hektar erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitswerte.

Generell gilt für die Hauptfeststellung:

  • Sie wird als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Die Zusendung von Erhebungsbögen entfällt.
  • Alle Betriebe erhalten bis zum 30. September 2023 einen neuen Bescheid.
  • Änderungen, die der Finanzverwaltung noch nicht bekannt sind, können dem Finanzamt vorab als formlose Information mitgeteilt werden.
  • Nach Zustellung eines falschen Bescheides kann innerhalb eines Monats eine Beschwerde beim Finanzamt eingereicht werden.

Zufriedene Reaktionen

LKÖ-Präsident Josef Moosbrugger begrüßt die novellierten Bewertungsrichtlinien: „Damit können wir dieses für unsere Land- und Forstwirtschaft bewährte, verwaltungseffiziente System rechtlich absichern und an die veränderten Klima-Gegebenheiten anpassen. Die Betriebe können darauf vertrauen, dass der Einheitswert weiterhin als Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben herangezogen wird“, so Moosbrugger.

Finanzminister Magnus Brunner betont: „Für die neuen Bescheide sind dieses Mal keine umfangreichen Erklärungen notwendig.“ Eine detailliertere Einarbeitung des Einflusses des Klimas auf die Ertragsfähigkeit erfolge in einem zweiten Schritt, nach Digitalisierung der Bodenschätzung.

 „Bäuerinnen und Bauern können sich darauf verlassen, dass der Einheitswert weiterhin die Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben bleibt. Dass bedeutet für sie Stabilität und Planungssicherheit“, zeigt sich Bauernbund-Präsident Georg Strasser zufrieden. 

Wie auch Clemens Stammler, Obmann Grüne Bäuerinnen und Bauern: „In der Landwirtschaft ist die Klimakrise schon längst traurige Realität. Diesem Umstand tragen wir mit der neuen Hauptfeststellung Rechnung.  Ziel sei es, ohne bürokratischen Aufwand für die Bäuerinnen und Bauern, den Folgen die Klimakrise im Abgabesystem gerecht zu werden. Stammler: „Über den Trockenheits-/Niederschlagsindex gelingt uns das.“ 

EHW-Paramter
Bodenklimazahl: Ergebnis der Bodenschätzung aller im Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebes; Betriebszahl: Zu- und Abschläge für regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse; T/N-Index: Abschlag bis 10 Prozent in jenem Drittel aller Katastralgemeinden, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss haben auf die Erträge im Obst- und Weinbau, bei Sonderkulturen, im Gartenbau sowie auf Kleinstwald; Betriebsgröße: Abschläge auf Betrieben von drei bis 45 Hektar Eigenfläche, unabhängig von der Lage. Alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. 

- Bildquellen -

  • Einheitswert-Feststellung: Valua Vitaly - stock.adobe.com
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AUTORBernhard Weber
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