Bei sonnigem Wetter ist von Frühjahr bis Sommer mit einer Blendwirkung von bis zu einer Stunde pro Tag zu rechnen. Die Intensität der Sonnenlichtreflexion erreicht dabei ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß und durchstrahlt die Wohnung des Klägers bis fast auf den Boden. Kinder sind daher besonders gefährdet. Sonnenbrillen reichen als Schutz nicht aus, der Kläger müsste entweder die Glasfront durch stark getöntes Glas abschirmen oder durch zusätzliche Vorrichtungen abschirmbar gestalten. Ein Verdunkeln der Wohnung durch Rollos wäre auch möglich, jedoch würde dies das Einschalten von elektrischem Licht, auch bei Tageslicht, erforderlich machen. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Blendwirkung über das zulässige Maß hinaus, sodass ein ortsübliches Wohnen in seiner Wohnung möglich ist. Die Beklagten beriefen sich auf die Ortsüblichkeit und Nützlichkeit von Photovoltaikanlagen und wendeten ein, deren Abbau sei ihnen aufgrund der hohen Kosten nicht zuzumuten.
Beeinträchtigung über das ortsübliche Maß
Das Erstgericht erließ das beantragte Verbot. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsurteil, weil die beanstandeten Immissionen das ortsübliche Maß überschritten und eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung des Klägers bildeten. Sie seien auch unter Berücksichtigung eines Interessenausgleichs der Nachbarn nicht zu dulden. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Er urteilte, dass Immissionen zwar zu dulden sind, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen können aber nicht als ortsüblich beurteilt werden. Zu berücksichtigen war hier auch, dass die Beklagten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen (auf der Nordseite ihres Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel) die störende Einwirkung erst geschaffen haben. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln. Die von einer Photovoltaikanlage ausgehende gesundheitsgefährdende Blendwirkung muss der gestörte Nachbar nicht dulden, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt.
OGH 4 Ob 43/16
Mag. Paul Kammerhofer, Bauernbundjurist, St. Pölten