Für derartige Fälle gibt es seit 2014 eine neue, für Verbraucher sehr günstige, gesetzliche Grundlage, die eine Ergänzung zum Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften nach dem Konsumentenschutzgesetz bietet. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wurde das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz für Verträge erlassen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden oder wo vor und bei Vertragsschluss beide Parteien nicht körperlich anwesend sind, also z. B. nur telefonieren. Bäuerinnen und Bauern fallen immer dann unter den Begriff “Verbraucher” bzw. “Konsument”, wenn das Geschäft nicht für die Landwirtschaft, sondern im privaten Bereich abgeschlossen wurde. Als wichtige Neuerungen wurden verschärfte Regeln zum Vertragsrücktritt und umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers geschaffen. Bei telefonisch angebahnten Verträgen kommt die Bestätigungspflicht durch den Verbraucher selbst hinzu. Voraussetzung ist, dass eine Dienstleistung Vertragsinhalt ist, wie der Abschluss mit einem Telefon- oder Internetanbieter. Geht der Anruf vom Unternehmer aus, ist der Verbraucher nur dann an den Vertrag gebunden, wenn er eine schriftliche Erklärung übermittelt. Der Anbieter muss also dem Verbraucher das Angebot schriftlich schicken und dieser sendet es dem Unternehmer zurück. Wird den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen, ist der Verbraucher nicht an die telefonische Vereinbarung gebunden, sodass er auch nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
Gesetzlich festgelegte Fristen beachten
Ein Verbraucher kann ohne Angabe von Gründen von einem derartigen Vertrag zurücktreten – im “normalen” Geschäftsverkehr, wenn sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, besteht diese Möglichkeit nicht ohne weiteres. Gesetzlich festgelegt ist eine Frist von 14 Tagen, wobei es Unternehmen gibt, die von sich aus eine längere Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Der Beginn des Fristlaufes hängt vom jeweiligen Geschäft ab. Bei Dienstleistungsverträgen kommt es auf den Tag des Abschlusses an, bei Kaufverträgen über Waren beginnt die Frist in der Regel zu laufen, sobald der Verbraucher die Sache tatsächlich in Händen hält. Missachtet ein Unternehmer die umfangreichen Aufklärungspflichten, insbesondere hinsichtlich Rücktrittsmöglichkeiten, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Wird man von einem unliebsamen Telefon- oder Internetanbieter in einem Gespräch so bedrängt, dass man sich nicht mehr sicher ist, ob ein Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ist durch das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz somit noch nichts absolut Verbindliches eingetreten. Lässt der Unternehmer nicht locker und schickt Rechnungen, kann man sich an eine Schlichtungsstelle wenden.
Hilfe – Formular für Schlichtungsverfahren:
Eine kostenlose Möglichkeit, Probleme mit Telefon-, Internet- oder Rundfunkbetreibern zu bereinigen, ist die Anrufung der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH. Unter www.rtr.at/de/tk/TKKS_Schlichtung01 kann ein Formular zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ausgefüllt werden. Dort sind auch das Verfahren und die Voraussetzungen erklärt.