Folgende Verpflichtungen für Variante 1 sind zu beachten: Die Anlage der Begrünungsfläche muss bis spätestens 31. Juli erfolgen. Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die “Bienenmischung” kann aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Es wird empfohlen, auf vom Handel angebotene “Bienenmischungen” zurückzugreifen. Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes (z. B. um auf angrenzende Flächen zu gelangen) zulässig ist. Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.
Variante 2
Folgende Verpflichtungen für Variante 2 sind zu beachten: Die Anlage der Begrünungsfläche muss bis spätestens 31. Juli erfolgen. Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.
Im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2020 bis spätestens Donnerstag, den 15. Oktober 2020, nochmals bestätigt werden.
Informationen zum Herbstantrag 2020 beziehungsweise zur Verlängerung von ÖPUL 2015-Maßnahmen erfolgen zeitgerecht vor der Antragstellung, teilt die AMA mit. AIZ
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