Betriebe, welche die Begrünungsvariante 1 und/oder 2 im Rahmen der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragt haben, müssen bis spätestens 31. Juli 2020 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen 2020 bereits abgelaufen sind, informiert die Agrarmarkt Austria (AMA).
 
Stellt sich beispielsweise aufgrund der Witterung heraus, dass die im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragte Begrünungsvariante 1 oder 2 nicht bis spätestens 31. Juli angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2020 über www.eama.at, gegebenenfalls unter Mithilfe der Landwirtschaftskammer, notwendig.
 
Variante 1
 



Folgende Verpflichtungen für Variante 1 sind zu beachten: Die Anlage der Begrünungsfläche muss bis spätestens 31. Juli erfolgen. Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die “Bienenmischung” kann aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Es wird empfohlen, auf vom Handel angebotene “Bienenmischungen” zurückzugreifen. Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes (z. B. um auf angrenzende Flächen zu gelangen) zulässig ist. Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.



Variante 2

Folgende Verpflichtungen für Variante 2 sind zu beachten: Die Anlage der Begrünungsfläche muss bis spätestens 31. Juli erfolgen. Der Umbruch kann frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden. Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen. Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2020 bis spätestens Donnerstag, den 15. Oktober 2020, nochmals bestätigt werden.

Informationen zum Herbstantrag 2020 beziehungsweise zur Verlängerung von ÖPUL 2015-Maßnahmen erfolgen zeitgerecht vor der Antragstellung, teilt die AMA mit. AIZ

- Bildquellen -

  • Begruenung: Agrarfoto.com
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