Förderung für erste Niederlassung

Die Förderung der ersten Niederlassung für Junglandwirte ist grundsätzlich durchgehend möglich. Mit Stichtag 1. April 2023 beginnt für diese Fördermaßnahme die neue Antragstellung für die Förderperiode im Programm der ländlichen Entwicklung 2023 bis 2027.

Anträge für die erste Niederlassung in der neuen Förderperiode sind mit 1. April 2023 möglich und über die digitale Förderplattform bei der AMA einzureichen.

Anträge, die noch bis einschließlich 31. März 2023 einlangen, werden nach den bisherigen Förderbedingungen abgewickelt – Anträge ab dem 1. April nach den neuen Förderbedingungen. Die Antrag­stellung erfolgt dann ausschließlich über „eAMA“ auf der neuen digitalen Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria. Die Antragstellung und das Absenden des Antrages nach Einstieg auf eAMA kann nur noch mit einer Handy-Signatur bzw. mit ID Austria erfolgen. Es wird daher dringend empfohlen, sich eine Handy-Signatur freischalten oder sich gleich für die ID Austria, den elektronischen Identitätsnachweis, registrieren zu lassen.

Fristen der Antragstellung

  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens
    40 Jahre alt sind. Das heißt, die Antragstellung und die erstmalige Aufnahme der Bewirtschaftung muss vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
  • Die Antragstellung muss innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung erfolgen.
  • ACHTUNG: ab 1. Jänner 2024 ist eine neue Regelung, in Anlehnung an die erste Säule, geplant für natürliche Personen, die im Jahr der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung höchstens 40 Jahre alt sind. Das heißt, die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Durch die Jahresfrist bei der Antragstellung kann in der neuen Regelung die förderwerbende Person bei der Antragstellung bereits 41 Jahre alt sein. Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1. Jänner 2024, bedeutet für förderwerbende Personen mit Jahrgang 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023 (bis 31. Dezember 2023) niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.
  • Der Betrieb kann alleine oder als Ehegemeinschaft bzw. als Lebensgemeinschaft geführt werden.
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme von Vereinen und Aktiengesellschaften), oder Personenvereinigungen als Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, wenn ein oder mehrere Junglandwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben.

Die wichtigsten Fördervoraussetzungen

Erste Niederlassung: Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.

Betriebsumfang:

  • Bewirtschaftung von mindestens drei Hektar landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung. Betriebe, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 betriebliche Arbeitskräfte (entspricht 1000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mindestens 8000 Euro ab dem Zieljahr (entspricht spätestens dem vierten Jahr der Bewirtschaftung).

Mindestqualifikation:

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden.
  • Liegt der Nachweis einer Facharbeiter- oder höheren Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beantragt werden.

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • Die förderungswerbenden Personen haben ein Betriebskonzept vorzulegen.
  • Nitrat-Aktionsprogramm: Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.

Art und Ausmaß der Förderung

Basisprämie: In Form einer einmaligen Pauschalzahlung von 3500 Euro

Zusatzmodule:

  • Eigentumsbonus: 2500 Euro
    Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme durch die Junglandwirtin oder den Junglandwirt grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen; das heißt auch die Betriebsstätte inklusive der notwendigen Infrastruktur. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von
    10 Prozent, höchstens jedoch drei Hektar, ausgenommen.
  • Meisterbonus: 5000 Euro
    Der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung ist innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung zu erbringen.
  • Bonus für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: 4000 Euro
    Die Aufzeichnungen müssen über drei aufeinanderfolgende Jahre erfolgen und mindestens eine Einnahmen/Ausgaben-Aufzeichnung enthalten. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Mit Aufzeichnungen ist spätestens im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, welches der Antragstellung folgt, zu beginnen.

Die Kennzahlen werden mithilfe des „Kennzahlen-Berechnungsblattes“ ermittelt und sind in der digitalen Förderplattform hochzuladen. Informationen zu möglichen Aufzeichnungs-Tools erhält man auch bei der zuständigen Bezirksbauernkammer.

Lassen sich mehrere Junglandwirte bzw. Junglandwirtinnen, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Basisprämie bzw. der möglichen Zuschläge erfüllen, auf einem Betrieb nieder, können die Basisprämie sowie die möglichen Zuschläge nur einmalig ausgelöst werden.

Antragstellung und Förderungsabwicklung

Förderanträge sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung elektronisch über die digitale Förderplattform (DFP) bei der AMA über www.ama.at/dfp einzureichen. Bewilligende Stelle ist das Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft.

Weitere Informationen erhält man mit Start der neuen Förderperiode, im Informationsportal der AMA unter www.ama.at/dfp. Dort sind auch die Sonderrichtlinie für Projektförderungen, Beilagen zur Sonderrichtlinie und das Merkblatt zur Fördermaßnahme abrufbar.

- Bildquellen -

  • Foerderungen: agrarfoto.com
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AUTORJosef Stroblmair; Land OÖ
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