Um den Anforderungen der NEC-Richtlinie der Europäischen Union Genüge zu tun, muss auch Österreich seine Ammoniakemissionen drastisch reduzieren. Zu diesem Zweck trat mit Jänner 2023 die Ammoniakreduktionsverordnung in Kraft, welche ab 2028 unter anderem eine feste Abdeckung für alle Güllegruben – auch bestehende – vorsah.
Strasser: „Die verpflichtende feste Abdeckung hätte unverhältnismäßig hohe Kosten bei einem vergleichsweise geringen Reduktionspotenzial gebracht.“
Nach gut zwei Jahren Verhandlungen der Bauernvertreter mit dem grünen BMK wurde diese nun novelliert. „Die Vernunft hat schlussendlich gesiegt“, zeigt sich LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger über die Wendung erfreut. VP-Agrarsprecher und Bauernbund-Präsident Georg Strasser ergänzt: „Die verpflichtende feste Abdeckung hätte unverhältnismäßig hohe Kosten bei einem vergleichsweise geringen Reduktionspotenzial gebracht. Daher haben wir alle Hebel in Bewegung gesetzt, um diese Verordnung anzupassen.“ Tatsächlich wären für Österreichs Landwirte durch die Abdeckungsverpflichtung, Bauernbundangaben zufolge, Investitionskosten von mehr als 1 Mrd. Euro entstanden. „Für einen Milchviehbetrieb mit 30 Kühen hätten sich diese auf rund 70.000 Euro belaufen“, heißt es vom Bauernbund.
Mit Schwimmdecke keine weiteren Schritte nötig
Ursprünglich sah die Verordnung vor, dass Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 Kubikmetern ab 1. Jänner 2028 mit einer dauerhaften, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten gewesen wären. „Diese Auflage entfällt nun im Altbestand“, berichtet Strasser, und zwar für all jene Güllegruben, bei denen sich auf natürliche Weise (oder durch Einbringung von Pflanzenmaterial) eine stabile Schwimmdecke bildet. Bekanntlich ist dies vor allem bei Rindergülle der Fall. Damit die Schwimmdecke ihre emissionsmindernde Wirkung auch entfaltet, muss diese laut Verordnungstext zumindest eine Stärke von 20 Zentimetern aufweisen, wobei aufrühren oder homogenisieren nicht öfter als zwei Mal pro Jahr gestattet ist.
Strohhäcksel als Alternative
Bei flüssigen Wirtschaftsdüngern, wo sich üblicherweise keine Schwimmdecke bildet – etwa bei dünner Schweinegülle, Jauche oder Gärresten –, darf künstlich mit Pflanzenmaterial, zum Beispiel Strohhäcksel, eine Schwimmdeckenbildung herbeigeführt werden, welche nach jedem Aufrühren „umgehend“ wiederherzustellen ist, schreibt der Gesetzgeber. Werden keinerlei Maßnahmen ergriffen und es bildet sich keine dem Verordnungstext konforme Schwimmdecke, muss die Grube ab 1. Jänner 2028 zumindest mit künstlichen, flexiblen Abdeckungen verschlossen werden. Dazu zählen nun auch Schwimmkörper aus Kunststoff, wie jene des dänischen Herstellers „Hexa-Cover“, aber auch schwimmende und teilschwimmende Folien. Von der Verpflichtung überhaupt ausgenommen sind Güllekeller oder andere Anlagen, die sich unmittelbar unter dem Stallgebäude oder dem Auslauf befinden.
Verpflichtung im Neubau ab 2025
Um den Brüsseler Anforderungen und dem bereits angestoßenen Vertragsverletzungsverfahren dennoch Folge zu leisten, wurden als Kompromiss Verschärfungen bei anderen Reduktionsmaßnahmen vereinbart. So ist bei neu errichteten Güllegruben ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 Kubikmetern ab 1. Jänner 2025 eine dauerhafte, vollflächige und feste Abdeckung vorgeschrieben. Hierzu zählen Betondecken, Holzkonstruktionen und Zeltdachsysteme, welche den Ammoniakausstoß erwiesenermaßen am wirksamsten reduzieren.
Ab 1. Jänner 2026 wird außerdem auch Festmist von der vierstündigen Einarbeitungsverpflichtung (die für flüssige Wirtschaftsdünger bereits gilt) mitumfasst. Konkret muss damit auch bei der Mistausbringung auf Nutzflächen ohne Bodenbedeckung die Einarbeitung unmittelbar danach, spätestens jedoch vier Stunden nach Beendigung der Düngung auf dem jeweiligen Schlag, erfolgen.
Nach jetzigem Stand soll ab Jänner 2028 auch die sogenannte „Kleinschlagregelung“, die Kleinbetrieben eine achtstündige Frist zur Einarbeitung gewährte, entfallen. Dies wird jedoch im Dezember 2027 nochmals überprüft. „Sollten die Reduktionsziele bereits erreicht sein, bleibt die Kleinschlagregelung wie bisher bestehen“, beruhigt man beim Bauernbund.
„Wir als Land- und Forstwirtschaft nehmen unsere Klimaschutzverantwortung jedenfalls sehr ernst und sehen uns als Teil der Lösung“, betont LK Österreich-Chef Moosbrugger. Deshalb wolle man auch die ÖPUL-Maßnahme zur bodennahen Gülleausbringung weiter ausbauen. Nebst der gesetzlichen Verpflichtung sei es nämlich auch im wirtschaftlichen Interesse eines jeden Hofes, den am Betrieb in Form von Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoff möglichst verlustarm zu den Pflanzenwurzeln zu bringen. „So kann teuer zugekaufter Dünger eingespart werden“, resümiert man beim Bauernbund.
Die geltenden Regelungen im Überblick:
- Ab 1. Jänner 2028 müssen bestehende Güllegruben durch eine Schwimmdecke von zumindest 20 Zentimetern vor Ausgasungsverlusten geschützt werden.
- Die Schwimmdecke kann durch die Gülle selbst oder aber durch Einbringung von Pflanzenmaterial wie Strohhäcksel gebildet werden.
- Sie darf nur zwei Mal pro Jahr durch Homogenisieren oder Aufrühren zerstört werden.
- Alternativ sind auch flexible Abdeckungen mit Folien oder Kunststoffschwimmkörpern zulässig.
- Bereits ab 1. Jänner 2025 ist bei neuerrichteten Gruben eine feste Abdeckung verpflichtend, sofern am Betrieb 240 Kubikmeter Lagerraum oder mehr bestehen.
- Ab 2026 gilt auch für Festmist die vierstündige Einarbeitungsfrist bei Ausbringung auf Flächen mit unbedecktem Boden.
Die novellierte Ammoniakreduktionsverordnung ist im Wortlaut hier nachzulesen.
- Bildquellen -
- Gülle auf Stoppel: agrarfoto.com
- Offene Grube mit Separator: agrarfoto.com