Auf 1.837 Almen in Kärnten gilt nun der Abschuss von Wölfen als einzig mögliche Schadensverhütung.

Seit in Kärnten die Risikowolfsverordnung beschlossen wurde, sind laut Angaben des Landes 444 Wölfe vergrämt und 130 Entnahmemöglichkeiten erteilt worden. In zehn Fällen wurde tatsächlich ein sogenannter Risikowolf erlegt. „Dennoch mussten wir auch im vergangenen Sommer zusehen, wie sich eine Blutspur über die Kärntner Almen zog“, erklärte Agrarlandesrat Martin Gruber kürzlich. Dies und die um 2.300 Tiere reduzierten Almauftriebe von Schafen waren für ihn Grund genug, nochmals nachzubessern. Auf seine Initiative hin wurden nun das Alm- und Weideschutzgesetz und die zugehörige Almschutzgebietsverordnung erarbeitet und just einstimmig im Landtag beschlossen. „Damit sind wir nicht nur Vorreiter in Österreich, sondern in ganz Europa“, betonte Gruber.

Über 90 Prozent der Almen erfasst

Konkret beinhaltet das neue Gesetz zwei Schlüsselparagrafen, die den Umgang mit dem Wolf völlig neu regeln. So besteht für Besitzer einer gültigen Jagdkarte ab sofort die Möglichkeit, einen Wolf, der Nutztiere (Wiederkäuer, Pferde, Farmwild, Neuweltkameliden, Schweine und Geflügel) gefährdet oder bedroht, sofort zu entnehmen. Auf den 1.837 in der Almschutzgebietsverordnung ausgewiesenen Almen wird dabei davon ausgegangen, dass es keinerlei andere „zufriedenstellende Lösung“ zum Schutz des Weideviehs gibt. Laut Angaben des Landes sind davon „weit über 90 Prozent der bewirtschafteten Almen“ umfasst. Auf anderen Weiden ist im Anschluss durch ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen festzustellen, ob andere Schutzmaßnahmen „möglich oder zumutbar“ seien. LK-Angaben zufolge genüge aber eine Umzäunung „im Sinne der guten landwirtschaftlichen Praxis“.

Vergrämungen durch jedermann

Kommt es dennoch zu einem Riss, muss dies vom Tierhalter verpflichtend beim Land gemeldet werden (eigene Risshotline: 0664/80536-11499). Anschließend informiert das Land – nach erfolgter Rissbegutachtung vor Ort – die Hegeringleiter des betroffenen Gebietes, welche den „Schadwolf“ binnen vier Wochen in einem Radius von zehn Kilometern rund um den Ort des Risses weidgerecht erlegen dürfen. Neu ist auch, dass künftig Vergrämungen von Wölfen von jedermann durchgeführt werden dürfen. Mittels Schreckschuss dürfen allerdings nur Jagdausübungsberichtigte vergrämen. Wer optische oder akustische Signale gegen einen Wolf angewandt hat, muss dies auf der Website der Kärntner Jägerschaft bekannt geben.

Auch LK-Präsident Siegfried Huber stimmt die neue Rechtslage optimistisch: „Wir hoffen heuer auf eine ‚normale‘ Almsaison.“ Ganz ohne Risse werde sie aber wohl nicht vorübergehen, wie er anmerkte. „Zu viele Wölfe ziehen aus den Nachbarländern in und durch unser Bundesland.“ Auch der Almwirtschaftsverein begrüßte die neuen Gesetze als „klares Bekenntnis zur Alm- und Weidewirtschaft“. Dessen Obmann Josef Obweger spricht von einer nunmehr „rascheren und praxistauglicheren Lösung, die nur durch die enge und parteiübergreifende Zusammenarbeit von Land, LK, Almwirtschaftsverein und Kärntner Jägerschaft in der Form ermöglicht wurde“.

Risikowolfsverordnung bleibt aufrecht

Weiterhin aufrecht bleibt in allen nicht von den neuen Regularien umfassten Gebieten die Risikowolfsverordnung. Gemäß dieser dürfen Risikowölfe nach erfolgter zweimaliger Vergrämung innerhalb einer vierwöchigen Frist erlegt werden, sofern ein entsprechendes Schreiben des Landes vorliegt. Als Risikowölfe gelten jene, die sich Gebäuden, Stallungen, Weiden oder Fütterungsanlagen auf weniger als 200 Meter nähern.

Alle Abschüsse sind weiterhin „unverzüglich der Landesregierung zu melden“, teilt die zuständige Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung außerdem mit. Für die genetische Analyse des erlegten Beutegreifers ist dieser für die Behörden zur Verfügung zu halten.

Telefonhotline für Risse durch Bär, Wolf und Luchs:  0664/​80536-11499 

- Bildquellen -

  • Schafe auf der Alm: SUPERINGO - STOCK.ADOBE.COM
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AUTORClemens Wieltsch
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