Bereits im September des Vorjahres kam das Landesverwaltungsgericht in Klagenfurt zu dem Schluss, dass das Lagern von Siloballen außerhalb des Siedlungsgebiets im südlichsten Bundesland gemäß Kärntner Naturschutzgesetz unzulässig sei. Veranlasst wurde das Gerichtsverfahren durch eine Anzeige von Umweltschützern gegen einen Landwirt, welcher seine Futterkonserven für den Winter am Feldrand lagerte. Der Bauer sah sich im Recht, da auch andere Berufskollegen ihre Silageballen auf diese Weise lagern und dieses Vorgehen somit „der guten landwirtschaftlichen Praxis“ entspreche, wie auch die Landwirtschaftskammer betonte. Er legte deshalb Beschwerde gegen die Entscheidung ein.
Keine Ausnahme für Ballensilage
Nun erteilte jedoch auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien als höchste Instanz der Revision eine Absage. Begründung: „Die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä.” bedürfe laut geltendem Recht einer Bewilligung. Eine Ausnahmeregelung sei im Naturschutzgesetz – selbst für vor Ort geerntetes Futter – nicht vorgesehen. Überdies bezeichneten die Juristen die LK-Argumentation, wonach es sich um „gute landwirtschaftliche Praxis“ halte, als nichtzutreffend, da darunter nur “land- und forstwirtschaftliche Nutzung an sich” zu verstehen sei.
Rechtssicherheit gefordert
Die Auslegung des VwGH wird in der Agrarbranche wenig goutiert. „Praxisfremd“ nannte es etwa der Direktor des Österreichischen Bauernbundes, David Süß, in einer Aussendung am Freitag. Die Lagerung am Feld sei aus Sicht des Bauernvertreters „unumgänglich“, das Urteil entsprechend „kein positives Signal in Richtung der Bäuerinnen und Bauern“, so Süß.
“Die Lagerung in der freien Landschaft ist in keinem anderen österreichischen Bundesland ein Problem.” – Siegfried Huber
Dass eine „seit Jahrzehnten“ übliche Lagerung von Futterkonserven plötzlich rechtswidrig sei, bezeichnete LK-Kärnten Präsident und Obmann des Kärntner Bauernbundes, Siegfried Huber als „einen Schlag ins Gesicht“. Sofort nach Bekanntwerden des VwGH-Spruchs hat die Kammer daher Kontakt mit den zuständigen Stellen in der Landesregierung aufgenommen, um eine praxistaugliche Lösung zu finden. „Die Lagerung von Erntegütern in der freien Landschaft ist in keinem anderen österreichischen Bundesland ein Problem. Diese Rechtssicherheit brauchen wir auch in Kärnten“, so Huber. Auch Direktor Süß sieht nun die zuständige SPÖ-Landesrätin Sara Schaar in der Pflicht, „geltende Regeln auf den Prüfstand zu stellen und zu adaptieren.“
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