Aufzeichnungspflicht: Keine Düngergabe ohne Dokumentation

Wer Mineraldünger oder Wirtschaftsdünger ausbringt, muss dies auch dokumentieren. Die gesetzlichen Grundlagen der Aufzeichnungspflicht sind die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung und die Ammoniak-Reduktions-Verordnung. Die Auflagen wurden mit Jahresbeginn erweitert. Thomas Wallner von der Boden.Wasser.Schutz.Beratung der LKOÖ beschreibt die Dokumentationspflichten.

Für die Düngeaufzeichnungen gibt es keine Formvorschriften, die Verwendung elektronischer Programme ist aber hilfreich.

Verstärkter Schutz von Gewässern ist das Hauptmotiv für neue Vorgaben für Düngergaben und deren Dokumentation. Für die Landwirte bedeutet dies wesentliche Änderungen.
Gesamtbetriebliche Düngedokumentation
Gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) gilt generell die Verpflichtung zu einer gesamtbetrieblichen Düngedokumentation. Ausnahmen von dieser Dokumentationspflicht bestehen in zwei Fällen:
◊ Betriebe mit höchstens 15 ha, sofern auf weniger als 2 ha Gemüse angebaut wird, sowie
◊ alle Betriebe, bei denen mehr als 90 % der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter genutzt werden.
Alle anderen Betriebe haben ihre Stickstoffdüngung betriebs- und kulturbezogen bis spätestens 31. Jänner (!) des Folgejahres aufzuzeichnen (Achtung! Der bisherige Termin der Aufzeichnungsverpflichtung bis spätestens 31. März gilt nicht mehr).

Folgende Daten sind zu dokumentieren:
• die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden;
• die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die
a) am Betrieb anfiel,
b) an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
c) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
• die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall-, Lager- und Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (d. h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
• die Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge
• den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
• Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelege) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubaturen für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (Ackerfutterflächen ausgenommen) im betreffenden Jahr;
• Bei Gewässerrandstreifen ist unter Bezeichnung des Schlages anzugeben, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses durchgeführt worden ist (siehe Abschnitt „Pufferzone an Gewässern“).

Seit dem Jahr 2023 bestehen somit strengere Auflagen hinsichtlich Vorfruchtwirkung (insbesondere bei Luzerne und Grünbrache sowie bei der Düngung im Gemüsebau, indem Nmin-Werte (gemessen oder berechnet) berücksichtigt werden müssen.

Schlagbezogene Aufzeichnungen

Betriebe in Gebieten mit verstärkten Aktionen zum Schutz des Grundwassers („Nitratrisikogebiet“ bzw. „Grüne Gebiete“) müssen die Düngemaßnahmen schlagbezogen aufzeichnen. In diesen Gebieten sind neben den bisher gültigen Auflagen folgende zusätzliche Maßnahmen einzuhalten:
• Reduktion der Düngeobergrenzen im Gebiet grundsätzlich um 15 Prozent, bei Mais, Weizen und Raps um 10 Prozent.
• Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung in jeder Ertragslage für alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, Ackerfutterflächen und Kleinschläge).
• Begrenzung Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha
• Schlagbezogene Düngeaufzeichnungen, Ermittlung des N-Saldos.
• Kontrollen durch Gewässeraufsicht bei mindestens 1,5 Prozent der Betriebe.
• Für Feldmieten im Nitratrisikogebiet besteht eine Aufzeichnungsverpflichtung. Es ist der Zeitpunkt der Errichtung, Bezeichnung des Schlages und der Zeitpunkt der Räumung zu dokumentieren.

Tagesaktuelle Dokumentation

Für alle Betriebe mit Sitz im Nitratrisikogebiet „Traun-Enns-Platte“ (mit Ausnahmen) sowie auch für die Teilnehmer der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz–Acker“ (NAPV) gilt grundsätzlich die Verpflichtung zur laufenden, schlagbezogenen Dokumentation der Stickstoffdüngung und zwar für alle Ackerschläge innerhalb der Gebietskulisse. Im Falle einer Teilnahme am Vorbeugenden Grundwasserschutz–Acker sind die Aufzeichnungen tagesaktuell und elektronisch zu führen. Im Bedarfsfall muss eine Übermittlung an das Bundesministerium für Landwirtschaft möglich sein.
Teilnehmer am Vorbeugenden Grundwasserschutz–Acker müssen außerdem bis 28. Februar eine Düngeplanung auf Basis einer realistischen Ertragseinschätzung erstellen. Bei einer AMA-Kontrolle muss die Planung vorliegen.

Sachgerechte Phosphordüngung

Die in der Konditionalität zum Bezug der GAP-Flächenzahlungen vorgsehene „Kontrolle diffuser Quellen auf Phosphate“ (GLÖZ 10) sieht eine besondere Dokumentationspflicht vor, wenn zusätzlich zu Wirtschaftsdüngern P-Mineraldüngergaben erfolgen mit mehr als 100 kg P2O5/ha. In solchen Fällen ist der P-Bedarf mittels Beleg durch eine Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein. Bei einer Schaukeldüngung darf der jährliche Phosphor-Saldo trotzdem nicht überschritten werden.

Digitale Helfer zur Düngedokumentation

Mit Ausnahme der tagesaktuellen Dokumenation der Düngemaßnahmen bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz–Acker bestehen für die Düngeaufzeichnungen keine Formvorschriften. Empfehlenswert ist jedoch die Verwendung elektronischer Aufzeichnungsprogramme.
Für die gesamtbetriebliche Dokumentation stellt der „LK-Düngerrechner“ (www.lko.at) eine einfache Hilfe dar, die keine Kosten verursacht.
Eine umfassende Aufzeichnungshilfe ist demgegenüber neben kommerziellen Betriebsplanern auch das von der Boden.Wasser.Schutz.Beratung der LK OÖ betreute Programm ÖDüPlan-Plus. Mit diesem Programm können Anbau, Düngung sowie auch Pflanzenschutz auf einfache Weise nach den neuen gesetzlichen Richtlinien bzw. der neuen GAP/ÖPUL-Vorgaben dokumentiert werden. ÖDüPlan-Plus wird laufend weiterentwickelt. Die Regstrierung erfolgt durch den Anwender selbst auf der Internetseite des Programms. ÖDüPlan-Plus kostet für die gesamte ÖPUL-Laufzeit einmalig 220 Euro (inkl. USt). Es steht auch eine kostenlose Testversion für einen bestimmen Zeitraum zur Verfügung.
www.bwsb.at
www.oedueplanplus.at

Quelle: BWSB / Wallner
Entlang von Gewässern ist ein mindestens drei Meter breiter Pufferstreifen anzulgen, der ganzjährig bewachsen sein muss.

Pufferzone an Gewässern
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen an Wasserläufen ist mit einer Breite von mindestens drei Metern ab der Böschungsoberkante ein ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener bzw. bepflanzter Streifen bereitzustellen, der nicht umgebrochen werden darf. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden (Dokumentation).
Neuanlage bis 15. Mai – Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen bereits vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur der Grünstreifen anzulegen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen ab dem 1. Jänner 2023 ein Bewuchs oder eine Bepflanzung nicht vorhanden ist, müssen die Grünstreifen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023 etabliert werden.
Abstandsauflagen bei N-Düngung – Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln in Gewässernähe gilt:
• Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens zehn Meter zu betragen.
• Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 Metern eine durchschnittliche Neigung von unter zehn Prozent auf, so darf der düngefrei zu haltende Abstand auf drei Meter verringert werden.
• Bei einer durchschnittlichen Neigung von mehr als zehn Prozent, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf fünf Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Auf Überschneidungen und zusätzliche Vorgaben im GLÖZ 4-Standard wird hingewiesen.

N-Obergrenzen am Betrieb
Der jeweils strengste Parameter ist einzuhalten!
• Max. 170 kg N ab Lager aus Wirtschaftsdüngern/ha und Jahr – im Durchschnitt der LN des Betriebes
• Bewilligungsfrei: max. 175 bzw. 210 kg N feldfallend Summe alle Dünger/ha und Jahr – im Durchschnitt der LN des Betriebes
• Obergrenzen je Kultur N jahreswirksam entsprechend der Ertragslage, Saldo 0 oder negativ!

Quelle: BWSB / Wallner
Gülle auf Silomaisstoppeln – Wirtschaftsdünger sind binnen maximal vier Stunden nach Ausbringung einzuarbeiten.

Einarbeitungspflicht und Dokumentation
Bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sind die neuen Bestimmungen der Ammoniak-Reduktionsverordnung zu beachten. Wer demnach Gülle, Jauche, Gärreste, nicht entwässerten Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung ausbringt, muss den Dünger unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, einarbeiten.
Vier-Stunden-Frist für jeden Schlag
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann.
Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
Betriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, haben eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.
Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Düngung und Einarbeitung der oben genannten Düngemitteln Aufzeichnungen zu führen.
Dokumentation binnen zwei Wochen
Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
• Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem die oben genannten Düngemittel ausgebracht wurden;
• Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
• Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
• Art des aufgebrachten Düngemittels;
• gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung
Die Aufzeichnungen sind zeitnah, spätestens binnen 14 Tagen nach der Ausbringung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Zur Erfüllung der gesetzliche Dokumentationsverpflichtung haben die Landwirtschaftskammern ein gemeinsames Musterformular erstellt, das online abrufbar ist. Die Dokumentation kann grundsätzlich auch händisch erfolgen. Zweckmäßig sind jedoche elektronische Aufzeichungsprogramme.
Sonderfall Harnstoff
Für Harnstoff gilt, dass auch dieser als Düngemittel für Böden nur noch aufgebracht werden darf, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Dafür besteht ebenfalls eine Dokumentationspflicht.
Ausnahmeregelung: Unstabilisierter Harnstoff darf im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung ausgebracht werden.

Autor: | DI Thomas Wallner, Boden.Wasser.Schutz.Beratung der LK OÖ |

- Bildquellen -

  • •2318 W Gewaesserrandstreifen: BWSB / Wallner
  • •2318 W Guelle Silomaisstoppeln: BWSB / Wallner
  • •2318 W OeDuePlan Tablett: www.bwsb.at
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AUTORH.M.
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