Bezüglich der Dringlichkeit, in punkto Wolf zu handeln, besteht kein Zweifel mehr: Nachdem Agrarlandesrätin Michaela Langer-Weninger Ende März ein aus vier Maßnahmen bestehendes Paket zum Umgang mit dem Raubtier vorgestellt hatte, kam es in Gramastetten zu den ersten Nutztierrissen dieses Jahres. Denn wie kürzlich bestätigt wurde, war es tatsächlich ein Wolf, der neun Tiere einer Schafherde getötet hatte.
Auch Natur- und Umweltschutzorganisationen sind im Rahmen der Begutachtung eingeladen, ihre Stellungnahme abzugeben.
„Die Koexistenz von Menschen, Nutztieren und Wölfen bleibt oberstes Ziel in Oberösterreich. Wir verschließen aber auch nicht die Augen vor der wachsenden Zahl an Sichtungen und Nutztierrissen. Mit der Oö. Wolfsmanagementverordnung können wir ein praxistaugliches Wildtiermanagement etablieren, welches wirksame Eingriffe in Ausnahmefällen ermöglicht. Denn fest steht auch, dass wir im Umgang mit Risiko- und Schadwölfen eine schnelle und rechtssichere Handhabe brauchen“, sagt Langer-Weninger. Die neue Verordnung teilt Oberösterreichs Landesfläche in vier Zonen ein:
- In „Transitzone“ (stark besiedelt, wenig Waldfläche, als Lebensraum nicht geeignet),
- „Trittsteine“ (große, zusammenhängende und waldreiche Gebiete, Mindestentfernung 500 Meter zu dauernd bewohnten Gebäuden, Zone zur Erstansiedelung und Rückzugsgebiet Jungenaufzucht),
- „Alp- und Weideschutzgebiete/siedlungsferner Bereich“ (überwiegend alpine Flächen mit Heimweide und Almbewirtschaftung, 500 Meter Abstand zu dauernd bewohnten Gebäuden) sowie
- „Alp- und Weideschutzgebiete“ (wie zuvor beschrieben, aber im Nahbereich von Gebäuden, meist Tallagen im Gebirge).
Unterschieden wird auch zwischen Risikowölfen und Schadwölfen. Erstere sind jene Tiere, die ihre Scheu gegenüber Menschen verloren haben und wiederholt kritisches Verhalten gezeigt haben. Sie können, nachdem sie zweimal vergrämt worden sind und dies auch dokumentiert ist, erlegt werden (Radius zehn Kilometer, Frist vier Wochen). Schadwölfe sind jene Tiere, die einen Schutz überwinden oder in einem nicht schützbaren Bereich eines Alp- und Weideschutzgebietes Nutztiere verletzen oder töten, auch sie können nach dem Überwinden definierter „Schadschwellen“ entnommen werden (Radius zehn Kilometer, Frist vier Wochen).
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