Mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Neos hat der parlamentarische Gesundheitsausschuss am Mittwoch, 15. März, die Novelle zum Tierschutzgesetz beschlossen. Für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung bringt das einige Änderungen, wie die verpflichtende Schmerzlinderung bei Eingriffen am Tier. Die Ausnahmeregelung für die dauernde Anbindehaltung bleibt bestehen.
Die Novelle zum Tierschutzgesetz hatte im Vorfeld für viel Diskussionsstoff gesorgt (die BauernZeitung berichtete). So hat die Volksanwaltschaft im Vorfeld die Gesetzeslücke kritisiert, wonach es Ausnahmen für die dauernde Anbindehaltung gibt.
Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr
Für die landwirtschaftlichen Nutztierhalter sowie für den Tierschutz allgemein bringt die Novelle folgende Änderungen mit sich. Der wohl wichtigste Beschluss für die Landwirte betrifft die dauernde Anbindehaltung: Diese ist im Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten – die Ausnahmereglung dafür bleibt aber bestehen und ist mit dem Gesetzesbeschluss sichergestellt.
Eine dauernde Anbindehaltung besteht dann, wenn die Tiere weniger als 90 Tage pro Jahr Auslauf haben. Zwingende rechtliche oder technische Gründe können den Tierhalter allerdings von dieser Pflicht entbinden.
Solche Gründe sind:
• das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,
• bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband sowie
• Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Noch offen ist, ob eine Meldepflicht für jene Tierhalter kommt, die von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen.
Innerlandwirtschaftlich werde das Thema Anbindehaltung weiterzuentwickeln sein, erklärte LKÖ-Abteilungsleiter für Tierische Erzeugnisse, Adolf Marksteiner. Eine Steuerung durch Investitionsförderungen für Stallumbauten zum Laufstall und die weitere Diversifizierung, etwa in der Markenpolitik bei Milch, wären denkbar. „Daraus ließen sich auch in Richtung Verbraucher und öffentliches Beschaffungswesen wieder bessere Standards betreffend die Herkunft Österreich ableiten und umsetzen“, erklärte Marksteiner. Er wies auch auf Verbesserungen beim Tierwohl in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung hin. So werde künftig die Schmerzlinderung bei Eingriffen am Tier verpflichtend sein, beispielsweise beim Enthornen, Kastrieren oder Kupieren mittels Thermokauter.
Weitere Regelungen, die per Abänderungsantrag von ÖVP und SPÖ zur Beschlussfassung eingebracht wurden, betreffen Wildtiere, die Katzenkastration und den Internethandel mit Jungtieren. So dürfen in Gefangenschaft gezüchtete Wildtiere, beispielsweise Fasane, nicht ausgesetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Aussetzens in der freien Natur nicht überlebensfähig sind.
Neu im Gesetz ist auch die verpflichtende Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt ab dem Jahr 2018. Bauernhofkatzen dürfen weiterhin ins Freie und sich vermehren, sofern sie gechippt sind, so, wie für andere Zuchtkatzen gültig. Sind Bauernhofkatzen nicht gechippt, werden sie den Streunerkatzen zugeordnet und müssen kastriert werden.
Das Feilbieten von Jungtieren im Internet wird künftig verboten. Das soll unter anderem den illegalen Welpenhandel eindämmen. Ausgenommen davon ist die Landwirtschaft.
Tragbarer Kompromiss
Für Bauernbund-Präsident Abg. z. NR Jakob Auer ist die Novellierung ein tragbarer Kompromiss. Auch ÖVP-Tierschutzsprecher Abg. z. NR Franz Eßl betonte, dass die Novelle mit zeitgemäßen Maßnahmen den aktuellen Herausforderungen gerecht werde.
Was die Anbindehaltung von Rindern betrifft, so müsse man auch bedenken, dass eine Umstellung von einem Tag auf den anderen in der Praxis nicht möglich sei, so Eßl laut Parlamentskorrespondenz.
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- Kuehe austreiben: Agrarfoto.com