Biodiversitätsfläche

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Verfrühte Nutzung von Biodiversitätsflächen: Was nun gilt

Aufgrund der massiven Dürre im Frühjahr hat das Landwirtschaftsministerium die Biodiversitätsflächen am Acker und im Grünland zur verfrühten Futternutzung unter Auflagen freigegeben. Das ist nun zu beachten.

Die extreme Trockenheit der vergangenen Monate sorgte im ersten Grünlandaufwuchs für deutliche Ertragsdefizite. LK-Angaben zufolge fiel beziehungsweise fällt die Ernte des ersten Aufwuchses um 40 bis 50 Prozent geringer aus. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Landwirtschaftskammern die Öffnung der Biodiversitätsflächen zur Futternutzung gefordert.

Diesem Wunsch kam das Landwirtschaftsministerium nun nach. Wie vergangenen Freitag mitgeteilt wurde, können Betriebe nun individuell entscheiden, ob sie die angegebenen Biodiversitätsflächen (DIV) früher nutzen. Dann müssen sie dies über eine Korrektur des Flächencodes im Mehrfachantrag bekanntgeben und erhalten im Gegenzug heuer keine Prämie für die entsprechenden Biodiversitätsflächen.

Alle Betriebe, die an den ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) und „Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) teilnehmen, sind ab einer beantragten Nutzfläche von mehr als zwei Hektar Ackerfläche und/oder Grünland verpflichtet, auf zumindest sieben Prozent der Fläche Biodiversitätsflächen anzulegen. Bei Betrieben mit weniger als zehn Hektar Acker kann diese Verpflichtung auch mittels einer Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf Grünland erfüllt werden. Auf Betrieben mit mehr als zehn Hektar Acker ist zusätzlich auf Schlägen mit mehr als fünf Hektar verpflichtend eine DIV-Fläche anzulegen.

Inanspruchnahme rechtzeitig melden

Biodiversitätsflächen kann laut AMA theoretisch auch nachträglich durch eine Korrektur des Mehrfachantrages erfolgen, sollte jedoch zeitnah vorgenommen werden, um etwaige Beanstandungen im Zuge von Kontrollen auszuschließen.

Nur Flächen mit Code OPUBB oder OPBIO dürfen nach den genannten Erleichterungen gemäht werden. Nicht codierte, vorzeitig genutzte Flächen führen zu einer Beanstandung. Flächen, für die (auch) andere Vorgaben gelten, wie Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz“, sind von der Ausnahme nicht umfasst. Im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen wird von den Kontrolleuren derzeit generell die besondere Situation aufgrund der Trockenheit berücksichtigt. Sofern die Förderverpflichtungen aufgrund der Trockenheit nicht einhaltbar sind, kann auch ein Antrag auf höhere Gewalt gestellt werden. Mehr Infos auf eama.at

Biodiversität am Acker: Die Ausnahmen

Auf den verpflichtenden Acker-Biodiversitätsflächen muss laut AMA generell mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren gemäht oder gehäckselt oder beweidet werden. Mähen, häckseln oder beweiden ist maximal zweimal pro Jahr erlaubt. Auf 75 Prozent der Biodiversitätsflächen darf je nach Kalenderjahr frühestens ab 1. August gemäht oder gemulcht werden. Auf den restlichen 25 Prozent gilt diese zeitliche Einschränkung nicht. Beweidet werden darf generell erst ab 1. August.

Der Stichtag 1. August kann heuer für die gesamte Acker-Biodiversitätsfläche entfallen. „Betriebe, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen mittels Korrektur des Mehrfachantrages auf den vorzeitig genutzten Biodiversitätsflächen den Code OPUBB oder OPBIO setzen“, informiert die AMA. Wer das tut, verzichtet zugleich aber auf die UBB- oder BIO-Prämie für die jeweilige Fläche. „Bei einer Beweidung vor dem 1. August ist die Codierung jedenfalls erforderlich“, wird ergänzt. Keine Schritte notwendig sind für die schon bisher uneingeschränkt nutzbaren 25 Prozent der DIV-Fläche. Zu beachten ist außerdem, dass trotz frühzeitiger Nutzung weiterhin nur zwei Ernten auf der Fläche erfolgen dürfen.

DIV-Fläche im Grünland: Mehrere Optionen

Deutlich mehr Wahlmöglichkeiten bestehen auch in regulären Jahren bei den einzuhaltenden Biodiversitätsflächen im Grünland. Es stehen vier Varianten zur Verfügung, um die Auflagen zu erfüllen. Diese sind:

  • Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge (Code DIVSZ);

  • Nutzungsfreier Zeitraum von neun Wochen nach dem ersten Schnitt mit verpflichtender zweiter Nutzung (Code DIVNFZ);

  • Belassen von Altgrasflächen mit letztmöglicher Nutzung am 15. August (Code DIVAGF);

  • Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung und frühester Nutzung ab 15. Juli sowie maximal zweimalige Mahd(Code DIVRS)

Die gewählte Variante wurde bei der Mehrfachantragstellung festgelegt und ist dort einsehbar. Alle eint, dass zumindest einmal im Jahr eine Schnittnutzung mit Verbringung des Mähgutes zu erfolgen hat.

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Wechsel auf „Nutzungsfreien Zeitraum“

Wer aufgrund von Futterknappheit seine Biodiversitätsflächen mit Schnittzeitpunktauflage (DIVSZ) bereits jetzt nutzen möchte, kann noch bis einschließlich 15. Juni ohne Prämienabschläge eine Korrektur auf die Varianten nutzungsfreier Zeitraum (DIVNFZ) oder Altgrasstreifen (DIVAGF) im Mehrfachantrag vornehmen. Dann sind die oben genannten Auflagen einzuhalten. Eine Einschränkung beim ersten Schnitt besteht nicht. Wem das nicht ausreicht, dem steht es heuer laut Ministerium frei, wie auch am Acker die Codierung OPUBB oder OPBIO zu melden. Damit geht auch im Grünland ein Verzicht auf die Prämie für die betroffenen Flächen einher. Zugleich wird aber eine 14 Tage frühere Nutzung ermöglicht.

Bei der Variante DIVNFZ bedeutet das, dass sich die neunwöchige Frist bis zur nächsten Ernte auf sieben Wochen (49 Tage) verkürzt. Bei der Schnittzeitpunkauflage heißt das, dass sich der regionale Schnittzeitpunkt laut Vorverlegungskarte nochmals nach vorne verlegen lässt. Aber Achtung: Weiterhin einzuhalten ist, dass auf vergleichbaren Schlägen bereits die zweite Nutzung stattfindet.

Bevor eine Korrekturmeldung durchgeführt wird, sollten Bewirtschafter mit DIVSZ-Flächen im Grünland jedenfalls auch die Website naturschutzmonitoring.at aufsuchen. Dort findet sich bereits die aktualisierte Vorverlegungskarte nach Bezirken.

  • In Bezirken mit vier Tagen Vorverlegung darf frühestens ab dem 11. Juni und jedenfalls ab 11. Juli gemäht werden;

  • Bei fünf Tagen Vorverlegung ist das frühestens ab 10. Juni und jedenfalls ab 11. Juli möglich;

  • Bei sechs Tagen ist der früheste Termin der 9. Juni, der späteste der 9. Juli,

  • Bei sieben Tagen entsprechend der 8. Juni beziehungsweise Juli.

Alle Termine richten sich nach der zweiten Nutzung vergleichbarer Schläge. Wer an der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ teilnimmt, kann die Vorverlegung laut Karte nur nutzen, wenn der Zusatzcode NM02 vermerkt ist. Das ist vor der Mahd jedenfalls zu prüfen.

Naturschutz außen vor

Generell gilt für Flächen mit Zusatzauflagen durch Projektbestätigungen, etwa „Naturschutz“ (NAT) oder „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“, dass von den heuer gültigen Ausnahmen kein Gebrauch gemacht werden kann. Die von den für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes ausgestellten einzelflächenbezogenen Auflagen sind daher unbedingt einzuhalten.

„Die angegebene Schlagnutzungsart im Mehrfachantrag muss mit der tatsächlichen Nutzung in der Natur und den Vorgaben in der Projektbestätigung übereinstimmen“, informiert die AMA. Können Auflagen auf Grund von natürlichen Umständen oder aus betrieblichen Notwendigkeiten (Futtermangel) nicht eingehalten werden, sei das mit der projektgenehmigenden Stelle schriftlich abzustimmen. Eine Änderung der Bewirtschaftung in der Natur darf immer erst nach schriftlicher Abänderung der Projektbestätigung passieren.

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