Der zunehmende Befall mit der Amerikanischen Rebzikade hat nun auch Auswirkungen auf das ÖPUL. Das Landwirtschaftsministerium hat eine Sonderregelung erlassen, die Weinbaubetrieben einen vorzeitigen und rückzahlungsfreien Ausstieg aus der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ ermöglicht.
Hintergrund ist die Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade in nahezu allen österreichischen Weinbaugebieten. Das Insekt gilt als wichtigster Überträger der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Flavescence dorée), einer meldepflichtigen Quarantänekrankheit mit erheblichen Folgen für den Weinbau. Aufgrund des steigenden Risikos haben die Bundesländer Steiermark, Burgenland und Niederösterreich bereits Verordnungen erlassen, die Bekämpfungsmaßnahmen auf bestimmten Weinbauflächen vorschreiben.
Teilnehmer der ÖPUL-Maßnahme dürfen während des Verpflichtungszeitraums grundsätzlich keine chemisch-synthetischen Insektizide einsetzen. Zulässig sind lediglich jene Wirkstoffe, die nach der Bio-Verordnung zugelassen sind.
Ausstieg ohne Rückforderung bereits erhaltener Prämien
Um den betroffenen Betrieben Rechtssicherheit zu geben, kann die Maßnahme ab dem Antragsjahr 2026 vorzeitig beendet werden. Bereits ausbezahlte Prämien müssen in diesem Fall nicht zurückgezahlt werden, obwohl die ursprüngliche Verpflichtungsdauer nicht erfüllt wird.
Der Antrag kann direkt über das eAMA-Portal gestellt werden. Möglich ist dies auch mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer. Im Bereich „Andere Eingaben“ steht dafür das Formular „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ zur Verfügung. Als Begründung ist die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade anzuführen.
Mit der Genehmigung endet die Teilnahme an der Maßnahme zum Zeitpunkt der betrieblichen Meldung. Für das Antragsjahr 2026 wird jedoch keine Prämie mehr für die Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ ausbezahlt.
Verbleib in der Maßnahme weiterhin möglich
Nicht jeder Betrieb muss deshalb automatisch aus der Maßnahme aussteigen. In den von Landesverordnungen betroffenen Gebieten können Teilnehmer weiterhin im Programm bleiben, wenn die vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen mit nach der Bio-Verordnung zugelassenen Wirkstoffen durchgeführt werden.
Wird hingegen behördlich der Einsatz eines chemisch-synthetischen Insektizids vorgeschrieben oder stehen keine zulässigen biologischen Alternativen zur Verfügung, wird dessen Anwendung nicht als Verstoß gegen die ÖPUL-Auflagen gewertet. Die betroffenen Betriebe behalten in diesem Fall ihren Anspruch auf die Maßnahmenprämie.
Wichtig ist, dass sowohl die behördliche Anordnung als auch die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen am Betrieb dokumentiert werden. Eine gesonderte Meldung an die AMA ist nicht erforderlich. Die Unterlagen sollten jedoch für mögliche Kontrollen aufbewahrt werden.
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