Nach Geflügelpest bei Wildvögeln kommt teilweise Stallpflicht

Risikogebiete für Aviäre Influenza und Lokalisation der Fälle bei Wildvögeln und in Kleinbetrieben/Hobbyhaltungen (Stand: 4.1.2023)

Seit Jahresende wurden laut AGES bei mehreren Wildvögeln in Wien und Niederösterreich (Bezirke Gmünd und Melk) Fälle der Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI) festgestellt. Daher werde u.a. die Stallpflicht in bestimmten Regionen wieder eingeführt.

Es handle sich in allen Fällen um den Subtyp H5N1, der bei Vögeln hochpathogen (stark krankmachend) sei. Im aktuellen Seuchengeschehen seien Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Die Geflügelpest hat Europa im vergangenen Jahr so heftig getroffen wie nie zuvor und in den vergangenen Monaten bereits zu großen Verlusten in zahlreichen europäischen Geflügelbetrieben geführt. Da aufgrund der aktuellen Nachweise in Österreich davon auszugehen ist, dass das Virus nun auch in der heimischen Wildvogelpopulation verbreitet ist, erfordert die Situation laut AGES die rechtliche Anpassung der Biosicherheitsvorschriften für GeflügelhalterInnen in Österreich.

Stallpflicht wird in bestimmten Regionen wieder eingeführt

In jenen Regionen, die bereits jetzt als „Gebiete mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, müsse Geflügel ab der 2. Kalenderwoche bis auf weiteres in geschlossenen – zumindest überdachten – Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gelte für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Eine entsprechende Novelle der Geflügelpest-Verordnung des Gesundheitsministeriums soll erlassen werden.

Im übrigen Bundesgebiet werden Geflügelhalter verpflichtet, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten: Direkte und indirekte Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden, z. B. durch Fütterung in Stall, keine Verwendung von Oberflächenwasser für Tränkung usw. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. Tot aufgefundene wildlebende Wasservögel und Greifvögel müssten bei der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) gemeldet werden. Aus gegebenem Anlass weist die AGES auch darauf hin, dass jede Geflügelhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sein muss.

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AUTORRed. MS
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