Eheringe am Schreibtisch

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Nach der Trennung: Wem gehört das Haus?

Wer ohne Trauschein gemeinsam baut oder finanziert, sollte seine Rechte vertraglich absichern. Das bestätigt eine aktuelle OGH-Entscheidung.

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 4 Ob 94/25i) verdeutlicht einmal mehr die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft.

Im konkreten Fall stritten ehemalige Lebensgefährten nach ihrer Trennung über die weitere Nutzung eines gemeinsam bewohnten Hauses. Die Beklagte argumentierte, durch gemeinsame Finanzierung und Ausbauarbeiten sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden, die sie zur weiteren Nutzung des Hauses berechtige.

In letzter Instanz folgte der OGH dieser Ansicht nicht. Der Kläger war Alleineigentümer der Liegenschaft. Der OGH bestätigte die Räumungsklage und hielt fest:

  • Die bloße gemeinsame Schaffung von Wohnraum begründet keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

  • Auch die gemeinsame Aufnahme eines Kredits reicht dafür nicht aus.

  • Erforderlich ist eine über den typischen Rahmen einer Lebensgemeinschaft hinausgehende wirtschaftliche Zweckverfolgung.

Gemeinsames Wohnen und Investitionen in die gemeinsame Lebensführung genügen dafür grundsätzlich nicht.

Lebensgemeinschaft bleibt rechtlich anders als die Ehe

Die Entscheidung fügt sich in die langjährige Rechtsprechung ein, wonach die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft für sich allein weder dingliche noch familienrechtliche Ansprüche entstehen lässt.

Anders als Ehegatten unterliegen Lebensgefährten keinem umfassenden gesetzlichen Vermögens- oder Unterhaltsregime.

Vertragsfreiheit für Lebensgefährten

Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Ehe: Während das Gesetz für Ehegatten zahlreiche Regelungen über Vermögen, Unterhalt und Wohnrechte vorsieht, besteht für Lebensgefährten weitgehend Vertragsfreiheit.

Wer Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses ist, bleibt grundsätzlich allein verfügungsberechtigt. Nach einer Trennung kann der Eigentümer daher die Räumung verlangen, sofern dem anderen Partner kein eigenständiger Rechtstitel zusteht.

Häufige Probleme

In der Praxis führt dies häufig zu Überraschungen. Viele Paare

  • investieren gemeinsam erhebliche Geldbeträge in Immobilien,

  • übernehmen gemeinsam Kredite,

  • regeln ihre Rechtsverhältnisse jedoch nicht ausdrücklich.

Kommt es später zur Trennung, entstehen oftmals schwierige Fragen über Ausgleichsansprüche oder die Nutzung der gemeinsamen Wohnung.

Rechtzeitige Vorsorge schafft Klarheit

Die aktuelle Entscheidung unterstreicht daher die Bedeutung einer vorausschauenden Gestaltung. Insbesondere bei Immobilieninvestitionen sollten Lebensgefährten frühzeitig überlegen,

  • ob Miteigentum begründet werden soll,

  • welche Kostenbeiträge jeder Partner übernimmt,

  • welche Nutzungsrechte bestehen sollen,

  • wie mögliche Ausgleichsansprüche geregelt werden.

Fazit

Die Lebensgemeinschaft ist gesellschaftlich längst etabliert. Rechtlich bleibt sie jedoch – anders als die Ehe – eine weitgehend ungeregelte Form des Zusammenlebens. Im Gegensatz zur Eheschließung vor dem Standesamt wird bei einer Lebensgemeinschaft kein ausdrücklicher Rechtsakt gesetzt, an den die Rechtsordnung klare Konsequenzen knüpfen kann.

Wer bei gemeinsamen Investitionen auf rechtliche Absicherung Wert legt, sollte daher nicht darauf vertrauen, dass langjähriges Zusammenleben automatisch zu eheähnlichen Rechtsfolgen führt.

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