Seit 1975 bildet das Forstgesetz in Österreich die Grundlage für einen verantwortungsvollen Umgang mit Wäldern. Dank zweier großer Novellen wird es zugleich den modernen Anforderungen des Klima- und Umweltschutzes gerecht und stellt weiter die Versorgung mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz sicher und ist als solches Vorbild für andere Mitgliedstaaten der EU.
Einheitliche Forstgesetzgebung hat in Österreich Tradition. Der Vorläufer des Regelwerks wurde noch in der Monarchie erdacht. 1853 wurde es als Zusammenführung der Waldordnungen der Kronländer entwickelt. 1975 erfolgte die grundlegende Überarbeitung samt Betretungsrecht für die Allgemeinheit. „Ein gutes, altes Gesetz, dass logisch aufgebaut ist“, fasste es Elfriede Moser, Chefin der Sektion Forstwirtschaft im Bundesministerium zusammen. „Der österreichische Ansatz besteht darin, ökonomischen Erfolg, verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt und gesellschaftliche Ansprüche an den Wald zu verknüpfen“, so Forstminister Norbert Totschnig.
Heute habe der Gesetzgeber allerdings mit Kompetenzverschiebungen in die Europäische Union zu kämpfen. Forstwirtschaft und Waldpolitik seien zwar formell nationale Angelegenheit, da die EU-Verträge hier keine Kompetenz vorsehen. Dennoch greife das EU-Recht zum Beispiel durch den „Green Deal“ direkt und indirekt vermehrt in forstbezogene Belange ein. Hierbei erfolge die Regelung über bestehende EU-Kompetenzen verschiedener Politikbereiche wie insbesondere der Umwelt-, Klima und Energiepolitik. „EU-Regelungen sollten sich an den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit orientieren, weshalb den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung vorhandener Forstgesetze und lokaler Gegebenheiten, Spielraum gegeben werden muss. Das österreichische Forstgesetz belegt, dass es wirksam ist“, hob Konrad Mylius, Präsident der Land&Forst Betriebe Österreich hervor.
Langer Schatten der EUDR
Die Vorgaben der EU-Ebene würden dabei nicht nur den Bereich des Forstrechts im weiteren Sinne betreffen, sondern zum Teil auch den Kernbereich des österreichischen Forstgesetzes, wie am Beispiel der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gezeigt werden könne. Diese beinhaltet nicht nur eine eigene, vom Forstgesetz abweichende Walddefinition, sondern sieht auch über das nationale Forstrecht hinausgehende Verpflichtungen für Waldbewirtschaftende in Form erweiterter Sorgfaltspflichten bei der Holzernte vor. „In Österreich kommt es weder zu Entwaldung noch zu Waldschädigung – im Gegenteil: Die Waldfläche hat in der Vergangenheit kontinuierlich zugenommen. Deshalb stehen wir der EU-Entwaldungsverordnung kritisch gegenüber. Die vorgestellten neuen Vorschläge zur Vereinfachung der EUDR bringen keine Verbesserung. Unsere Waldbesitzer brauchen echte, praxistaugliche und strukturelle Erleichterungen“, betonte der Präsident der Landwirtschaftskammer Steiermark und Vorsitzender des LK-Österreich-Forstausschusses, Andreas Steinegger.
Die Arbeiten zur nationalen Umsetzung der EUDR hätten gezeigt, dass die Anforderungen, die die Verordnung an Produzenten stellt, „extrem hoch“ sind und einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verursachen. Nicht zuletzt auch aufgrund des breiten produktbezogenen Anwendungsbereichs. „Die Maßnahmen greifen auch in Regionen ein, in denen keinerlei Risiko besteht. Für österreichische Betriebe bedeutet das zusätzliche Belastungen, ohne dass ein konkreter Beitrag zur Zielerreichung der Verordnung geleistet wird“, wurde mitgeteilt.
Die anwesenden Forstvertreter, allen voran Minister Norbert Totschnig, sprachen sich vor Ort für einen zweijährigen Stopp der Anwendung aus „um ausreichend Zeit für Verhandlungen zu haben“, wie es hieß. „Ich werde mich weiterhin auf EU-Ebene mit Nachdruck dafür einsetzen, dass tatsächliche und spürbare Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die betroffenen Verarbeitungsbetriebe geschaffen werden. Wir wollen praktikable Lösungen erreichen, die den Schutz der Wälder sichern, ohne die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit unserer Betriebe zu gefährden“, so Totschnig.
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