Rabenkrähe Mais Feld

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Tirol regelt Abschuss von Rabenkrähen

Eine neue Tiroler Verordnung regelt landesweit einheitlich, wie Rabenkrähen vergrämt werden müssen und unter welchen Voraussetzungen Abschüsse möglich sind.

Herausgepicktes Saatgut, ausgerissene Jungpflanzen und beschädigte Siloballen: Rabenkrähen können in der Landwirtschaft erhebliche Schäden verursachen. Laut Land Tirol sind in rund 170 Tiroler Gemeinden maßgebliche Schäden durch Rabenkrähen dokumentiert.

Vor diesem Hintergrund wurde die bereits im Februar im Rahmen der Tiroler Jagdgesetznovelle angekündigte Rabenkrähenverordnung umgesetzt. Damit liegt die Zuständigkeit nicht mehr bei den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern bei der Landesregierung.

Für Vergrämung und mögliche Abschüsse gelten nun seit 13. Mai 2026 erstmals tirolweit einheitliche Vorgaben. Im ersten Schritt müssen Rabenkrähen in zumutbarem Ausmaß vergrämt werden. Erst wenn diese Maßnahmen nachweislich keinen Erfolg bringen, ist unter definierten Voraussetzungen ein Abschuss möglich.

Die Rabenkrähe gilt in Tirol nicht als gefährdet. Der Brutbestand wird im Tiroler Brutvogelatlas auf rund 17.000 bis 23.000 Brutpaare geschätzt.

Landesweit einheitliche Abschussregelungen

Betroffene können Rabenkrähen im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen zwischen 1. April und 31. Oktober vergrämen.

Vorgesehen sind unter anderem:

  • optische Reize

  • Vogelscheuchen

  • Vogelabwehrballons oder Vogelabwehrgeräte

  • Netze

  • Ablenkfütterungen

  • Beizjagd mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten

Die Maßnahmen müssen kombiniert und abwechselnd eingesetzt werden. Als erfolglos gilt die Vergrämung erst dann, wenn mindestens zwei der vorgesehenen Methoden nachweislich nicht zur Vertreibung der Rabenkrähen geführt haben.

Die gesetzten Maßnahmen und ihre Erforderlichkeit sind zu dokumentieren und auf behördliche Aufforderung schriftlich vorzulegen.

Wenn Rabenkrähen die Lebensmittelproduktion erschweren und massive finanzielle Schäden am Saat- oder Erntegut anrichten, brauchen die betroffenen Bäuerinnen und Bauern rasch Klarheit.

LH-Stv. Josef Geisler

Praxisnahe Regelung für betroffene Betriebe

Bleibt die Vergrämung erfolglos und sind ernste Schäden abzuwenden, dürfen Jagdausübungsberechtigte Rabenkrähen im Bereich der betroffenen Kulturen weidgerecht erlegen. Örtliche und zeitliche Jagdverbote bleiben zu beachten.

Der Zeitraum ist ebenfalls auf 1. April bis 31. Oktober begrenzt. Zwischen 1. April und 15. Juni darf sich der Abschuss ausschließlich auf Schwarmvögel, also Nichtbrüter, beziehen.

Bauernbundobmann LH-Stv. Josef Geisler begrüßt die Verordnung: „Wenn Rabenkrähen die Lebensmittelproduktion erschweren und massive finanzielle Schäden am Saat- oder Erntegut anrichten, brauchen die betroffenen Bäuerinnen und Bauern rasch Klarheit. Die neue Verordnung gibt ihnen dafür landesweit einheitlich eine rechtssichere und praxistaugliche Handhabe – von der Vergrämung bis zum geregelten Abschuss.“

Festlegung der Abschusszahlen

Pro Jagdgebiet und Jagdjahr dürfen maximal 15 Rabenkrähen erlegt werden, im Bezirk Innsbruck-Stadt maximal fünf.

Zusätzlich legt die Verordnung für jeden politischen Bezirk eine maximale Entnahmemenge fest.

  • Lienz: 468 Stück

  • Landeck: 324 Stück

  • Kitzbühel: 322 Stück

  • Schwaz: 306 Stück

  • Innsbruck-Land: 292 Stück

  • Imst: 276 Stück

  • Reutte: 205 Stück

  • Kufstein: 198 Stück

  • Innsbruck-Stadt: 10 Stück

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