Schnee räumen

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Räum- und Streupflichten am Bauernhof

Öffentlicher Gehsteig oder private Hofzufahrten: Welche rechtlichen Pflichten gibt es am Bauernhof, und wann haften Landwirte?

Der Winter bringt nicht nur Schnee und Eis, sondern auch damit einhergehende rechtliche Pflichten. Gerade auf Bauernhöfen kommt es immer wieder zu Unsicherheiten: Muss jede Hofzufahrt geräumt werden? Wer haftet, wenn der Postbote oder ein Kunde ausrutscht? Gilt die Streupflicht auch für private Wege?

Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Grundsätze gegeben werden.

Öffentlicher Gehsteig

Liegt entlang einer Hofstelle oder einem Haus in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter ein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder Gehweg, besteht nach § 93 Straßenverkehrsordnung eine Verpflichtung für den Liegenschaftseigentümer, in der Zeit von 6-22 Uhr die Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.

Damit soll ein sicheres Begehen entlang bebauter Liegenschaften sichergestellt werden. Diese Verpflichtung besteht sohin also nur für Eigentümer von Häusern, Hofstellen und Ähnlichem, für unbebaute Grundstücke wie Felder gilt die Verpflichtung nicht.

Private Hofzufahrten

Anders stellt sich die Lage bei privaten Hofzufahrten und Wegen dar. Hier gibt es keine automatische Streupflicht. Entscheidend ist viel mehr, wer den Weg benützt und zu welchem Zweck. 

Insbesondere ist zu differenzieren, ob die Benützung privater Hofzufahrten oder auch des Hofstellenraumes in rein familiärem Kreis stattfindet oder ob regelmäßiger Parteienverkehr besteht. In der Regel besteht nämlich kein Haftungsanspruch, solange keine besondere Gefahrenquelle geschaffen wird und ist davon bei rein familiärer Nutzung auszugehen.

Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn der Benutzerkreis sich auch auf Personen erstreckt, mit welchen eine vertragliche Bindung oder Rechtsgeschäftsverkehr besteht. Im Falle solchen regelmäßigen Fremdverkehrs etwa durch Kunden eines Hofladens, Direktvermarktung oder Urlaub am Bauernhof aber auch bei einem Milchtankwagen greift die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. In diesem Fall hat der Hofbetreiber auch bei Schneefall und Glätte dafür zu sorgen, dass Wege in zumutbarem Ausmaß sicher benutzbar sind.

Dabei ist nicht erforderlich, dass eine Sicherung „rund um die Uhr“ durchgeführt wird. Es besteht allerdings die Verpflichtung, typische Gefahren zu entschärfen, etwa durch zeitnahes Räumen, Streuen oder Warnhinweise. Zu Streu- und Räumungspflichten kommt es dabei nicht gegenüber jeder fremden Person, aber beispielsweise gegenüber Lieferanten (Futter, Milchabholung, etc.), Kunden eines Hofladens, Mietern oder Urlaubsgästen, Handwerkern, etc. Mit diesen Personen besteht eine vertragliche Bindung oder ein rechtsgeschäftlicher Verkehr und erhöht sich damit der Haftungs- bzw. Sorgfaltsmaßstab gegenüber diesen Personen. Zumindest besteht eine Hinweispflicht auf eine allfällige Gefahrensituation, welcher etwa mit Warntafel begegnet werden kann. Bei regelmäßigem Kunden- oder Geschäftsverkehr wird aber eine Räumpflicht anzunehmen sein.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass nicht jeder beschneite oder vereiste Weg am Bauernhof automatisch zu einer Haftung führt. Entscheidend ist, ob mit Besucherverkehr zu rechnen ist und ob angemessene Sicherheitsmaßnahmen gesetzt wurden. Bereits eine deutliche Warnung vor der Gefahr durch Glätte oder Eis durch entsprechende Hinweisschilder kann hilfreich sein. Natürlich ist auch zu empfehlen, dass ein Versicherungsschutz durch Betriebs- oder Privathaftpflicht geprüft werden sollte.