Neues Nitrat-Aktionsprogramm verordnet

Ende Oktober erfolgte die Kundmachung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Inhaltlich entspricht diese weitgehend dem zuvor bereits kommunizierten Entwurf. Einige geplante Änderungen wurden letztlich abgemildert.

EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Schutz von Gewässern und des Grundwassers vor zu starker Nitratbelastung. Die nun veröffentlichte neue Verordnung wurde auch in landwirtschaftlich vertretbarer Weise erarbeitet, um die Wasserqualität abzusichern und in stärker belasteten Gebieten zu verbessern.

Damit herrscht nun Klarheit bezüglich der Vorgaben bei der Stickstoffdüngung und des Gewässerschutzes ab 2023. Die NAPV 2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Ergänzend sind aber auch die GLÖZ- 4-Bestimmungen zu berücksichtigen.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen:

 

Pufferstreifen bis spätestens 15. Mai

Betreffend Anlagezeitpunkte gilt ab dem kommenden Jahr:

  • Alle Pufferstreifen (“ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen”) entlang von Fließgewässern sind bis 15. Mai 2023 anzulegen. Ausnahme: Sollte dieser Streifen bereits heuer mit einer Winterung (Winterraps, Wintergetreide) bestellt sein, so ist dieser Pufferstreifen innerhalb von vier Wochen nach der Ernte anzulegen.

Auch einige Detailbestimmungen sind zu beachten. Entlang von “nicht belasteten” Fließgewässern gilt:

  • bei Hangneigung unter 10 % (innerhalb eines 20 Meter breiten Streifens entlang des Gewässers) ein 3 Meter Pufferstreifen mit ganzjährig lebendem Pflanzenbewuchs mit Umbruchs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmittelverbot;
  • bei Hangneigung über 10 % (innerhalb eines 20 Meter breiten Streifens entlang des Gewässers) 5 Meter Pufferstreifen mit ganzjährig lebendem Pflanzenbewuchs mit Umbruchs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmittelverbot.

Entlang von “belasteten” Fließgewässern gilt ein 5-Meter-Pufferstreifen mit ganzjährig lebendem Pflanzenbewuchs mit Umbruchs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmittelverbot (unabhängig von der Hangneigung). Notwendige Pufferstreifen entlang von belasteten Gewässern werden im eAMAGIS ausgewiesen und sind auch online ersichtlich: www.agraratlas.inspire.gv.at

Fließgewässer sind Flüsse, Bäche, ebenso kleinere, nicht ständig wasserführende Fließgewässer wie Entwässerungsgräben. Straßengräben zählen nicht dazu. Jedenfalls muss in der Natur ein Fließgewässer erkennbar vorhanden sein. Sinnvollerweise können diese Pufferstreifen (nach NAPV bzw. GLÖZ 4) auch als Biodiversitätsflächen für UBB/BIO oder als Bracheflächen im Rahmen von GLÖZ 8 (NPF) angerechnet werden.
Dabei sind die jeweiligen Anforderungen zu beachten, bei Biodiversitätsflächen (UBB/Bio) im Speziellen

  • der Anlagetermin bis 15. Mai,
  • die erforderliche Saatgutmischung mit mindestens sieben Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien sowie
  • die Pflegetermine.

Wird eine Biodiversitätsfläche erst im Sommer – nach der Ernte einer bestehenden Winterung – angelegt, kann diese erst für den MFA 2024 berücksichtigt werden.

 

Weitere Bestimmungen

Grundsätzlich unterscheidet das NAPV 2023 wie bisher zwischen Bestimmungen, die in allen Gebieten gelten und solchen, die nur in den “Grünen Gebieten”, vorwiegend gekennzeichnet durch langjährige Jahresniederschläge unter 600 mm, umzusetzen sind.

In allen Gebieten gilt (Änderungen im Vergleich zum NAPV 2018):

  • Herbstgülle auf Ackerflächen ab 2023 nur noch zu Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchten und Ackerfeldfutterflächen;
  • Beginn des N-Düngeverbotszeitraumes auf Ackerflächen für Güllen, Jauchen, N-Mineraldünger ab 1. November (statt wie derzeit 15. November);
  • Einarbeitungsverpflichtung von Gülle auf unbestellten Ackerflächen binnen zwölf Stunden (statt derzeit spätestens am Tag nach der Ausbringung). Achtung: eine raschere Einarbeitungsverpflichtung ist aus Luftreinhaltegründen zu erwarten;
  • Abdeckungsverpflichtung für die Lagerung von Festmist zur Kompostierung auf unbefestigten Flächen;
  • Ertragsplausibilisierung von Ackererträgen (Wiegezettel, Silokubatur);
  • Erstellung einer betriebsbezogenen Stickstoffbilanz bis 31. Jänner des Folgejahres (statt bis 31. März des Folgejahres);

 

Auflagen für “Weiße und Grüne Gebiete”

Folgende Punkte werden im NAPV 2023 unverändert weitergeführt:

  • Stickstoff-Düngeobergrenzen in den “Weißen Gebieten”;
  • Betriebsbezogene Stickstoffbilanz für Ackerbaubetriebe in den “Weißen Gebieten”;
  • Stickstoff- und Wirtschaftsdünger-Anfallsmengen aus der Tierhaltung;
  • Verbotszeiträume für die Ausbringung von Festmist, Kompost, Carbokalk;
  • Verbotszeiträume für Dauergrünland und Feldfutterflächen (alle Düngemittel).

In “Grünen Gebieten” gilt zusätzlich:

  • Reduktion der Düngeobergrenzen für Mais, Weizen und Raps um 10 % statt wie ursprünglich vorgesehen um 15 %. Das ergibt für Weizen in “mittlerer Ertragslage” nunmehr max. 130 kg N/ha (anstelle der im Entwurf vorgesehenen max. 120 kg N/ha);
  • Reduktion der Düngerobergrenze bei allen anderen Kulturen um 15 %;
  • Schlagaufzeichnungen inklusive N-Saldierung (Stickstoffzufuhr abzüglich Stickstoffabfuhr mit dem Erntegut).

In den “Grünen Gebieten” sind die Stickstoff-Düngeobergrenzen um 10 bis 15 % niedriger als in den “Weißen Gebieten”. Die Abgrenzung erfolgt auf Ebene der Katastralgemeinden. Eine Liste aller “Grünen Gebiete” ist in Kürze auf lk-online.at verfügbar.

 

Hintergrund der Novelle

Die EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Schutz des Grundwassers vor zu starker Nitratbelastung. Sie wird in Österreich mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung umgesetzt, zuletzt mit der Novelle vom 1. Jänner 2018. Die Überprüfung der Wirksamkeit des Aktionsprogramms zumindest alle vier Jahre erfolgte 2020. Die Grundwasserqualität wird in Österreich flächendeckend überwacht. 2018 bis 2020 lässt sich ein positiver Trend erkennen, an 177 von 1.931 Messstellen (9,2 %) wurden aber Überschreitungen des Schwellenwertes für Nitrat (45 mg/l) festgestellt. Die nunmehr veröffentlichte Verordnung wurde auch in landwirtschaftlich fachlich vertretbarer Weise erarbeitet, um die Qualität des Wassers abzusichern und in stärker belasteten Gebieten zu verbessern, die nachhaltige landwirtschaftliche Produktion abzusichern und negativen Umweltauswirkungen präventiv gegenzusteuern.

- Bildquellen -

  • Krems Flussauen 3 ID92074: Agrarfoto.com
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