Nicht jedes Testament hält einer rechtlichen Prüfung stand. Formfehler, Irrtümer oder Pflichtteilsverletzungen können dazu führen, dass der letzte Wille erfolgreich angefochten wird.
Meist ist es so, dass letztwillige Verfügungen, die ein Erblasser im guten Glauben an deren Bestand errichtet, auch tatsächlich das angestrebte Ziel erreichen. Aus unterschiedlichen Gründen kann es jedoch vorkommen, dass letztwillige Verfügungen angefochten werden.
Enthält ein Testament etwa Formfehler oder werden Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen geschmälert, kann eine Anfechtung drohen. Grundsätzlich gewährt die österreichische Rechtsordnung einem künftigen Erblasser die freie Verfügung über die Aufteilung seines Vermögens im Ablebensfall. Es obliegt seiner Entscheidung, welchen Personen er sein Vermögen zuwenden will. Dennoch unterliegen diese Verfügungen Formvorschriften und inhaltlichen Vorgaben, deren Einhaltung unbedingt sichergestellt sein muss.
Da es naheliegend ist, dass nicht alle in Frage kommenden Erben mit dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung einverstanden sind, kommt es immer wieder zu Anfechtungen.
Mag. Walter Perkhofer
Jurist Tiroler Bauernbund
Wer ist berechtigt?
Berechtigt sind nur Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, die durch das Testament in ihrem gesetzlichen Erbanspruch benachteiligt sind und aus der Anfechtung einen Vorteil ziehen könnten. Eine Anfechtung ist bei allen in Österreich vorgesehenen Testamentsarten sowie bei sonstigen letztwilligen Verfügungen möglich. Auch einzelne Bedingungen oder Auflagen können angefochten werden, ohne das gesamte Testament infrage zu stellen.
Frist
Die Anfechtung ist nicht zeitlich unbeschränkt möglich, sondern muss binnen drei Jahren ab Kenntnis des Mangels vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Frist, nach deren Verstreichen eine Anfechtung nicht mehr zulässig ist.
Begründungen für Anfechtung
Zum Schutz des letzten Willens des Erblassers darf eine Anfechtung niemals unbegründet erfolgen. Der Erbfall muss bereits eingetreten sein, zudem müssen rechtliche Mängel bestehen und nachgewiesen werden. Die maßgeblichen Anfechtungsgründe finden sich in den §§ 565 bis 568 ABGB. Dazu gehören ein wesentlicher Irrtum des Testators, Einflussnahme Dritter, arglistige Täuschung oder Drohung, die Verletzung des Pflichtteils sowie Verstöße gegen zwingende Formvorschriften.
Wesentlicher Irrtum: Eine Anfechtung ist etwa möglich, wenn der Testator aufgrund eines Irrtums eine nicht vorhandene Summe zuwendet oder Pflichtteilsansprüche übergeht. Gleiches gilt, wenn der Erblasser bei der Testamentserstellung ein Ereignis berücksichtigt, das nicht eingetreten ist.
Einflussnahme oder Drohung: Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von einem Dritten beeinflusst wurde. Erfolgte die Testamentserrichtung infolge einer Drohung, die eine freie Willensbildung verhinderte, liegt ebenfalls ein Anfechtungsgrund vor.
Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten: Ein wichtiger Fall liegt vor, wenn in die geschützte Rechtsposition eines Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird, etwa durch ungerechtfertigte Minderung des Pflichtteils oder durch Übergehung infolge Unkenntnis seines Anspruchs.
Anfechtung aufgrund formaler Mängel: Neben inhaltlichen Mängeln kann auch ein Formfehler zur Anfechtung führen. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten oder fehlt eine erforderliche Unterschrift, reicht dies häufig aus.
Fälschung: Ein häufiger Anfechtungsgrund ist der Verdacht einer Fälschung. Weicht die Handschrift des Erblassers im Testament stark von seiner üblichen Schrift ab, kann die Echtheit durch ein graphologisches Gutachten überprüft werden. Die Fälschung muss jedoch sicher nachgewiesen werden, weshalb dieser Anfechtungsgrund oft geringere Erfolgsaussichten hat.
Wie geht man bei einer Anfechtung vor?
Eine Anfechtung erfolgt in der Regel durch Erbschaftsklage oder im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Zur wirksamen Anfechtung ist die Beauftragung eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts unerlässlich. Hält dieser eine Anfechtung für erfolgversprechend, bringt er beim zuständigen Verlassenschaftsgericht eine entsprechende Erklärung mit Begründung ein.
Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass die Anfechtung zu Recht erfolgte, werden betroffene Teile oder das gesamte Testament für unzulässig erklärt. Die Verfügungen gelten als nichtig. Anschließend wird das Verlassenschaftsverfahren unter den neuen Bedingungen fortgesetzt und mit der Einantwortung der Erben beendet.
Kosten
Über die im Zuge einer Testamentsanfechtung entstehenden Kosten kann keine pauschale Auskunft erteilt werden. Zwar bildet der Streitwert die Bemessungsgrundlage für Anwaltskosten und Gerichtsgebühren, doch hängt die tatsächliche Höhe maßgeblich vom Aufwand des beauftragten Rechtsanwalts ab. Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Testament ganz oder teilweise unwirksam. In diesem Fall tritt entweder ein früheres Testament wieder in Kraft oder es gilt die gesetzliche Erbfolge.