Auch für den diesjährigen Mehrfachantrag haben die Landeslandwirtschaftskammern wieder bei der Antragstellung unterstützt und die Betriebe entsprechend mit Terminvorgaben kontaktiert.
Wer diese Termine nicht wahrgenommen hat oder aber den Antrag über das eAMA-Portal selbst stellt, sollte nun keine Zeit mehr verlieren. Eine Antragstellung ist nur noch bis 15. April möglich. Eine Nachfrist für das Ansuchen um Direktzahlungen und Öpul-Mittel gibt es nicht.
Auch Korrekturen sind im Nachgang nur eingeschränkt möglich. Die LK-Berater empfehlen daher auch Betrieben, die bereits eingereicht haben, eine erneute Prüfung etwaiger Plausi-Fehlermeldungen und der Angaben insgesamt.
Generell gilt, dass die MFA-Angaben mit der Realität übereinstimmen müssen. Sollten sich etwa die Flächenbewirtschaftung oder der Stichtagstierbestand ändern, ist dies mittels Korrektur mitzuteilen.
Aber Achtung: Hat die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder diese bereits durchgeführt, ist eine Korrektur unrichtiger Angaben nicht mehr zulässig. Vorsicht ist den LK-Experten insbesondere bei den angegebenen Kubaturen in der bodennahen Gülleausbringung und Separierung sowie den Tierbeständen bei der Maßnahme „Tierwohl – Schweinehaltung“ geboten. Ebenfalls nicht möglich ist nach der Frist generell eine Nachbeantragung eines Öpul-Codes, der zu einer erhöhten Flächenprämie führt.
Mögliche Korrekturen ab 16. April
Möglich sind ab Mitte April jedenfalls folgende Korrekturen im Antrag:
Änderungen der Schlagnutzungsart können bis 15 Kalendertage vor Auszahlung im Dezember, de facto also das ganze Jahr, prämienwirksam bekannt gegeben werden.
Bei Biodiversitätsflächen auf Grünland (Code DIV) ist ein Wechsel zwischen den Varianten möglich, sofern die dazu notwendigen Auflagen eingehalten werden. Faktisch kann also bis 14. Juni von DIVSZ auf DIVNFZ (Verspätete Nutzung auf nutzungsfreien Zeitraum) gewechselt werden, weiters bis 14. August von DIVNFZ auf DIVAGF (Altgrasflächen).
Bei DIV-Flächen am Acker kann ab 16. April ausschließlich von DIVRS (Einsaat regionales Saatgut) auf DIV gewechselt werden.
Für prämienwirksame Anpassungen der Tierbestände sind laut LK Lieferscheine und Rechnungen als Beleg vorzuweisen.
Weitere Ausnahmen bestehen für die Alm-Auftriebsliste, die Maßnahmen Begrünung – Zwischenfruchtanbau sowie Bodennahe Gülleausbringung. Über diese Fristen wird gesondert berichtet.
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