Welchen Brandschutz es beim Heizen braucht

Auf vielen landwirtschaftlichen Betrieben wird mit Hackgut geheizt. Eine neue Verordnung regelt für Oberösterreich, was aus brandschutztechnischer Sicht wichtig ist und wie Brennstoffe zu lagern sind.

Hackschnitzelheizungen spielen in der Landwirtschaft eine große Rolle.

Die neue Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022 ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Welche Anforderungen sich daraus für den Einsatz von Hackgutfeuerungen ergeben, erläutert die Brandverhütungsstelle (BVS) für Oberösterreich. „Für landwirtschaftliche Betriebe hat sich im Vergleich zur bisherigen Verordnung aus dem Jahr 2005 nicht sehr viel geändert. Es sind vor allem Anpassungen an eine österreichweite Richtlinie gemacht worden“, sagt And­reas Milkovics, Leiter des Sachverständigendienstes bei der BVS.
Grundsätzlich sind automatisch beschickte Hackgutfeuerungsanlagen in Heizräumen aufzustellen. Lediglich für solche mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 Kilowatt (kW) und einem Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von maximal 1,5 Kubikmeter (m³) ist ein Heizraum nicht erforderlich.

Brennstoffe richtig lagern: Regelungen je nach Menge

Hackgut zur automatischen Beschickung muss ab einer Lagermenge von mehr als 1,5 m³ in einem eigenen Brennstofflagerraum aufbewahrt werden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist eine Lagerung im Wirtschaftstrakt beziehungsweise Bergeraum in einer Menge bis maximal 200 m³ zulässig, sofern die Brandabschnittsfläche eine Größe von 800 Quadratmeter nicht überschreitet. Allerdings muss in solchen Fällen der Brennstoff räumlich getrennt von Stallungen (mindestens Klassifikation EI 30) und Erntegütern gelagert werden.
Bei der Lagerung von biogenen Brennstoffen in Silos ist darauf zu achten, dass oberirdische Silos im unteren Bereich direkt zugänglich und begehbar sind sowie sicher entleert werden können. Die Entleerungsöffnungen müssen mindestens 1,8 m² betragen. Dienen Silos als Brennstofflagerraum, müssen sie mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet werden.
Abhängig von der Ausführungsvariante des Heiz- und Brennstofflagerraumes sind unterschiedliche bautechnische Brandschutzanforderungen an die Bauteile zu beachten. Zusätzlich sind auch eine Reihe von anlagentechnischen Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen. Vor Errichtung einer automatischen Hackgutfeuerungsanlage ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrer herzustellen, es braucht eine schriftliche Freigabe über die Eignung der Abgasanlage. Ist eine automatische Austragung der Brennstoffe aus dem Brennstofflagerraum vorgesehen, sollte bei der Trennwand unmittelbar über der Förderleitung eine Revisionsöffnung im Ausmaß von 30 mal 20 Zentimeter vorgesehen werden. Diese Öffnung ist entweder mit einem Bauteil der Klassifikation EI 30 oder einem geprüften Abgasfangreinigungstürchen (Putztürchen) zu verschließen.
Bei Feuerungsanlagen, für die ein Heizraum erforderlich ist, ist ein Gefahrenschalter (Not-Aus Schalter) an ungefährdeter, leicht zugänglicher Stelle außerhalb des Heizraums anzubringen. Dieser schaltet die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr ab. Beleuchtung sowie Abgas- und Wärmetransporteinrichtung dürfen nicht abgeschaltet werden.
Je nach Anlagenausführung, Heizleistung und Brennstofflagermenge sind unterschiedliche technische Sicherheitseinrichtungen erforderlich. Dazu zählen die Rückbrand-Schutzeinrichtung (RSE), wie zum Beispiel eine geprüfte Zellenradschleuse, die Temperaturüberwachungseinrichtung (TÜB) und die händisch auszulösende Löscheinrichtung (HLE).

Eigenkontrolle:

Während der Heizperiode sind monatlich Kontrollen der Hackschnitzelheizung durchzuführen.
• Funktionstüchtigkeit der RSE (besonders des Schließvorgangs)
• Betriebsbereitschaft der Löscheinrichtungen einschließlich Wasserzufuhr
• Funktionstüchtigkeit der Warneinrichtung
• Einsatzbereitschaft des tragbaren Feuerlöschers
• ordnungsgemäße Aschelagerung
• Heizraum frei von brennbaren Lagerungen bzw. ausreichend Abstand zu brennbaren Lagerungen
• Bandschutzabschlüsse (Feuerschutztüren – selbstschließend)
Darüber hinaus ist die Anlage nach den vom Hersteller angegebenen Zeitintervallen einer Instandhaltung durch den Anlagenerrichter bzw. fachkundige Person unterziehen zu lassen.

Temperaturfühler warnt vor Überschreitung einer Grenze

Im Rahmen der TÜB muss an der Oberseite oder oberhalb des Überganges von der offenen zur geschlossenen Förderleitung innerhalb des Brennstofflagers/Vorratsbehälter ein Temperaturfühler in geschützter Ausführung platziert werden. Dieser setzt beim Überschreiten einer Temperatur von etwa 70 Grad Celisus oder maximal 20 Grad Celsius über der zu erwartenden höchsten Umgebungstemperatur die Warneinrichtung in Betrieb. Beim Ansprechen der TÜB muss der Betreiber die Feuerwehr alarmieren. Bei Anlagen mit einer Heizleistung unter 500 kW ist beim Ansprechen der TÜB beziehungsweise im Störfall eine akustische Warneinrichtung zu aktivieren. Bei Anlagen mit einer Heizleistung über 500 kW muss zusätzlich eine optische Warneinrichtung vorhanden sein.
Die HLE dient zur Bekämpfung eines Brandherdes im Brennstofflagerraum beziehungsweise Brennstofflager im Bereich der Austrageeinrichtung/Förderleitung. Sie wird manuell ausgelöst.
Wie wichtig die Umsetzung der Anforderungen und die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen ist, zeigt sich in der Praxis. So treten Brandfälle in Folge eines Rückbrandes von der Feuerungsanlage in das Hackgutlager auf Grund nicht funktionsfähiger oder fehlender Sicherheitseinrichtungen immer wieder auf. Schäden könnten hier durch regelmäßige Eigenkontrollen der Feuerungsanlage, im speziellen der Sicherheitseinrichtungen, sowie durch die regelmäßige Wartung der Anlage vermieden werden. Solche Fälle sind auch der Grund, weshalb bei feuerpolizeilichen Überprüfungen fehlende Sicherheitseinrichtungen bemängelt und gefordert werden.

- Bildquellen -

  • Hackschnitzelheizung: Foto: Elmar Gubisch - stock.adobe.com
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