Vermieter und Heurige können Umsatzersatz beantragen

Der Umsatzersatz kann online beantragt werden.

Für die Zeit des zweiten Lockdowns wird betroffenen Unternehmern 80 % ihres Vorjahresumsatzes ersetzt. Dieser fällt in einigen Branchen durch die vorgegebenen Schließungen, Sperren und Reisewarnungen gänzlich weg. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Urlaub am Bauernhof anbieten oder einen Heurigen bzw. eine Buschenschank betreiben, können den Umsatzersatz beantragen. Ebenso Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Beantragung ist ab sofort über www.eama.at möglich sein. 

Folgende Rahmenbedingungen müssen laut AMA von den Betrieben erfüllt werden, um den Umsatzersatz zu erhalten: 

  • Ein Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist.
  • Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz ist der November 2020.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des zu ermittelnden Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums der erfassten Tätigkeitsbereiche. 
  • Die Inanspruchnahme eines Umsatzersatzes führt nicht zu einem Ausschluss vom Härtefallfonds.

Antragstellung mit PIN-Code oder Handy-Signatur

Neben dem PIN-Code ist es auch möglich mit der Handy-Signatur ins Serviceportal www.eama.at einzusteigen. Voraussetzungen für die Beantragung sind eine LFBIS- Nummer der Statistik Austria und eine Registrierung bei der AMA. Bei allen registrierten Bewirtschaftern sind die Stammdaten zum Betrieb im EDV-System hinterlegt.

Weitere Informationen

Ausfüllhilfen und Merkblätter stehen ebenso unter www.eama.at zur Verfügung. Kontakt bei Einstiegsproblemen: einstiegshilfe@ama.gv.at und bei fachlichen Fragen:
le-projekte@ama.gv.at oder 050 3151 99 (Bereich Ländliche Entwicklung/Projekte). (E.Z.)

 

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