Verbesserungen in der Raumordnung

Von der Gesetzesnovelle, die seit 1. Jänner 2021 in Kraft ist, profitieren auch klein- und mittelbäuerliche Betriebe.

Der Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen ist ein Ziel der „OÖ Raumordnungsnovelle“.

Die OÖ. Raumordnungsgesetznovelle bringt auch für die Landwirtschaft Verbesserungen mit sich: Erleichterungen für Neu- und Zubauten kleiner Hofstellen, mehr Spielraum für biologische oder tierfreundliche Geflügelhaltung sowie Erweiterungen für Urlaub am Bauernhof.

■ Nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes waren bei der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere (weniger als 50 Prozent des Futters vom eigenen Betrieb) Sonderwidmungen erforderlich. Diese Bestimmung habe vor allem bei kleinen und mittleren bäuerlichen Betrieben mit Geflügelhaltung zu erheblichen Erschwernissen beim Neubau von Stallungen geführt. Dazu kommt, dass insbesondere im Geflügelfleischbereich der Inlandsbedarf bei weitem nicht aus der heimischen Produktion gedeckt werden kann. Daher wurde mit der Raumordnungs-Novelle nunmehr für Betriebserweiterungen mit biologischer und besonders tierfreundlicher Geflügelhaltung die Bodenabhängigkeit bereits mit einer betrieblichen Futtergrundlage von mindestens 25 Prozent definiert. Damit ist in diesen Fällen beim Stallbau künftig keine Sonderwidmung mehr erforderlich. So können weitere klein- und mittelbäuerliche Betriebe einfach in die Geflügelhaltung einsteigen oder ihre Produktionskapazitäten erweitern, um zum Beispiel die Existenz ihres Betriebes im Vollerwerb abzusichern und die Versorgung mit hochwertigem Geflügelfleisch aus heimischer Produktion weiter zu steigern.

■ Die Landwirtschaftskammer hat im Vorfeld der Gesetzesnovelle mit Nachdruck auf die eingeschränkten Ausbaumöglichkeiten für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe hingewiesen. Die erzielten Erleichterungen für Neu- und Zubauten auf kleinen Hofstellen werden ausdrücklich begrüßt, da diese in vielen Fällen einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzabsicherung kleinerer Betriebe leisten können.

■ Die Möglichkeit eines Zubaus für Urlaub am Bauernhof-Zwecke mit bis zu 60 Quadratmetern Bruttogrundfläche entspricht einer schon oft formulierten Forderung der Landwirtschaftskammer, um Wintergärten oder Erweiterungen von Zimmerflächen für Urlaub am Bauernhof vornehmen zu können. Durch diese Erleichterung kann das Angebot für die Gäste von Urlaub am Bauernhof noch weiter attraktiviert werden.

„Raumordnung ist und bleibt ein viel diskutiertes Thema. Im Zuge der Novelle mussten viele unterschiedliche Standpunkte gegeneinander abgewogen und in einen tragbaren Kompromiss für alle Interessensgruppen gegossen werden. Aus Sicht der bäuerlichen Interessensvertretung beinhaltet die Novelle jedenfalls wichtige Ansätze zur wirtschaftlichen Existenzabsicherung kleinerer bäuerlicher Betriebe“, zieht LK-Präsidentin Michaela Langer-Weninger ein Fazit über die Gesetzesnovelle.

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AUTORThomas Mursch-Edlmayr
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