Umsatzsteuer auf Wein – Hinweis zur USt.-Voranmeldung

Im Dezember 2015 galt noch ein USt.-Satz von 12 %. Bei der Voranmeldung der Umsätze aus diesem Zeitraum ist eine Besonderheit zu beachten.

Seit 1. Jänner 2016 gilt für Wein, Obstwein und Met, der im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs aus eigenen Rohstoffen geliefert wird, ein neuer Umsatzsteuersatz von 13 % statt zuvor 12 %.
Dies haben insbesondere Betriebe zu berücksichtigen, die im Rahmen der Regelbesteuerung (Buchführungspflicht oder Option zur Regelbesteuerung) die Umsatzsteuer laufend mit dem Finanzamt verrechnen (USt.-Voranmeldungen).

Auf Grund des seit Jahresbeginn erhöhten Steuersatzes gibt es im Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung 2016 (U 30-PDF-2016) keine Kennzahl mehr für Lieferungen, die dem 12-prozentigen Steuersatz unterliegen.
Da jedoch für Lieferungen bis zum 31. Dezember 2015 noch der Steuersatz von 12 % maögeblich war, stellt sich nun die Frage, wie diese Umsätze im Formular einzutragen sind.

Auf Anfrage hat das Finanzministerium sinngemäö empfohlen, diese Bemessungsgrundlage (mit richtig 12 % Umsatzsteuer) ausnahmsweise bei der Kennzahl für Leistungen, mit 13 % Steuersatz einzutragen (Kennzahl 006). Die damit entstehende Differenz (in der Höhe von 1 %) kann in einem zweiten Schritt bei der Kennzahl 090 ausgeglichen werden (Minuszeichen nicht vergessen).

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