SV-Zusammenlegung wäre verfassungswidrig

Die Bundesregierung plant eine Strukturreform der SV-Träger. Allerdings bestehen große verfassungsgesetzliche Hürden. Foto: agrarfoto.com

„Neun Landeskassen für alle Berufsgruppen wären jedenfalls nicht mit der Verfassung vereinbar“, so brachte der Verfassungsjurist Theo Öhlinger in einem Pressegespräch am Mittwoch, 15. März 2017, in Wien das Ergebnis eines Fachgutachtens auf den Punkt, das er gemeinsam mit seinem Kollegen Konrad Lachmayer erstellt hat. Auftraggeber des Gutachtens sind die vier bundesweit tätigen Allsparten-Träger, namentlich die Sozialversicherungsanstalten der Gewerbetreibenden (SVA), der Bauern (SVB) , der Beamten (BVA) sowie jene für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).
Hintergrund ist die aktuelle politische Debatte über eine Strukturreform der Sozialversicherungsträger. Die Regierung erwägt, das Sozialversicherungssystem zu reformieren. Sozialminister Alois Stöger (SPÖ) hat dazu eine Effizienz-Studie in Auftrag gegeben.

Ein “Staatlicher Gesundheitsdienst” wäre die Alternative

Öhlinger sieht in dem in der Bundesverfassung verankerten Prinzip der Selbstverwaltung den Hauptwiderspruch zu einer allfällig beabsichtigten Eingliederung der berufsgruppenspezifischen SV-Träger in die Gebietskrankenkassen und stellte fest: „Die Konsequenz einer Zusammenlegung wäre die Abschaffung der Selbstverwaltung und die Ersetzung durch einen staatlichen Gesundheitsdienst, finanziert aus dem allgemeinen Budget.“ Für eine Fusion müsste der Gesetzgeber mit Verfassungsmehrheit die Selbstverwaltung abschaffen, folgerte Öhlinger.
„Da hängt sehr viel dran, und das wäre politisch nicht durchsetzbar“, schränkte er ein. Denn unter das in der Verfassung verankerte Prinzip der nichtterritorialen Selbstverwaltung fallen auch die Kammern. Würde der Gesetzgeber dieses Prinzip aufheben, so würde dies auch das berufsgruppenspezifisch ausgerichtete Kammersystem in seinen Grundfesten erschüttern.
Die Grenzen bei der Zusammenlegung von SV-Trägern seien sehr schnell erreicht, meinte Öhlinger. Eine Trennung in unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige wäre jedenfalls zu allgemein und widerspreche der Verfassung. Schon aus rein organisatorischer Sicht wäre eine Zusammenlegung nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber vor (!) einer solchen Fusion die Einheitlichkeit der Leistungserbringung für alle Gruppen von Versicherten realisiert.
H.M.

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