Bei der Errichtung und Erhaltung von Forststraßen sind einige Vorschriften zu beachten. Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen, ergänzt mit praktischen Expertentipps.
Österreich hat ein dichtes Straßennetz, es ist rund 130.000 Kilometer lang. Was aber wenige wissen: Österreichs Forststraßen übertreffen es mit einer Länge von 219.000 Kilometern bei Weitem. Diese Zahl hat der WWF 2024 in einer Studie veröffentlicht, samt einigen kritischen Anmerkungen. Das extrem dichte Netz an Lkw-befahrbaren Straßen zerschneide unsere Wälder und wirke sich negativ auf ihr Mikroklima, ihre Artenvielfalt und ihre Fähigkeit zur Kohlenstoffspeicherung aus.
Weniger werden von der Umweltschutzorganisation die positiven Auswirkungen der Forststraßen betont: Sie ermöglichen erst die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes und damit den Ersatz von Bau- und fossilen Brennstoffen und verbessern so Österreichs Treibhausbilanz. Zudem gibt es für Forststraßen umfangreiche Vorschriften, die negative Effekte auf Umwelt und Gesellschaft minimieren.
Wichtigstes Regelwerk ist das Forstgesetz
Wichtigstes Regelwerk für diese Bringungsanlagen ist das Forstgesetz. „Es ist unsere Bibel“, drückte es Rupert Sivetz von der Landesforstdirektion Steiermark am „Waldmontag“ aus, einer spannenden Veranstaltungsreihe des Waldverbandes Steiermark gemeinsam mit der Forstlichen Ausbildungsstätte in Pichl.
Sivetz ist nicht irgendwer in der Branche. Knapp über 1.000 Forststraßen-Abnahmen hat er in elf Jahren durchgeführt, er gilt damit als der aktivste Kollaudator in Österreich. Er und seine Kollegen achten genau darauf, dass die Eingriffe auf den Waldboden verhältnismäßig bleiben. „In der Steiermark haben wir für Fortstraßenförderprojekte eine Obergrenze von 100 Laufmetern pro Hektar neu erschlossener Fläche eingeführt. Und wir versuchen auch bei Nichtförderprojekten, diese Grenze einzuhalten.“
Nicht öffentliche Straße mit öffentlichem Verkehr
Nicht jeder Weg im Wald ist eine Forststraße. Das Forstgesetz versteht darunter eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte, „nicht öffentliche Straße“ samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
• die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient,
• die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der
• die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Wichtig zu wissen ist: Obwohl die Forststraße nicht öffentlich ist, ist sie eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“. Denn die Straßenverkehrsordnung definiert darunter eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Laut Forstgesetz darf, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, jedermann den Wald und damit Forststraßen zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Damit ist auf dieser nicht nur die Straßenverkehrsordnung mit etwa Rechtsfahrgebot, sondern auch das Kraftfahrgesetz anzuwenden. Sivetz: „Auch wenn ich mich auf meinem eigenen Grund auf meiner eigenen Forststraße bewege, braucht das Fahrzeug, in dem ich mich befinde, eine Begutachtungsplakette, also Zulassung.“
Von Forststraßen dürfen keine Gefahren ausgehen
Bringungsanlagen und damit auch Forststraßen sind laut Forstgesetz so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Jedenfalls darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung nicht
• eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
• der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,
• die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
• die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
• der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden „landeskultureller Art“ heraufbeschworen werden oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht wird.
Bewilligungs- und Meldepflichten beachten
Bewilligungspflichtig sind laut § 62 Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen. Zudem bedürfen sämtliche Bringungsanlagen einer Bewilligung, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaus, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden. Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde mit bestimmten Angaben zu melden.
Zusätzlich zur forstrechtlichen Bewilligung können aber auch andere Rechtsmaterien betroffen sein, wie das Naturschutzrecht, das Wasserrecht, das Eisenbahnrecht, Straßenverkehrsrechte oder Wildbach- und Lawinenverbauung. Für die Einholung dieser Bescheide ist der Bauherr verantwortlich.
Planung und Bauaufsicht
Forststraßen dürfen nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Die Planung hat durch Forstassistenten, Absolventen der Boku bestimmter Studienzweige nach Absolvierung entsprechender Lehrveranstaltungen oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums, zu erfolgen. Auch Forstadjunkten (Abgänger der Försterschule Bruck/Mur) dürfen die Bauaufsicht durchführen.
Sivetz rät zudem, sich vor dem Bau einer Forststraße mit der jeweiligen Landesforstdirektion in Verbindung zu setzen.
Haftung: Der Halter eines Weges haftet, wenn durch dessen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und entweder dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. „Wenn eine Forststraße auch eine andere Widmung hat, etwa freigegeben als Rad- oder Reitweg, dann haftet der Wegehalter schon bei leichter Fahrlässigkeit“, warnt Sivetz. Entlastung könne hier ein Versicherungsvertrag bringen oder die Übertragung der Haltereigenschaft auf Dritte (etwa Fremdenverkehrsverband oder Gemeinde).
Becken zum Ausgleich: Gerade im Zusammenhang mit häufiger auftretenden Wetter-
extremen sind Verdunstungsbecken eine interessante Möglichkeit, Hochwasserspitzen abzuflachen, aber auch Wasser länger auf dem Waldboden zu halten und dosiert abgeben zu können. „Der Verlust an produktiver Waldfläche ist nicht so groß wie der Vorteil dieser Wasserstelle für umliegende Bäume, den Waldboden und für sämtliche Tiere, die sich in dem Kleinbiotop wohlfühlen“, so Sivetz. Denkbar ist auch eine Verwendung des Wasserreservoirs bei Waldbrand.
Straßenerhaltung: Die Starkregenereignisse in den vergangen Jahren hätten gezeigt, dass nicht ordnungsgemäß errichtete und erhaltene Forststraßen ein Risiko für die Infrastruktur und den Lebensraum darstellen können, sagt Rupert Sivetz von der Landesforstdirektion Steiermark. „Solche Ereignisse werden nicht geringer und auch nicht weniger wahrscheinlich in den nächsten Jahren.“
Grundsätzlich ist bei der Straßenerhaltung zwischen Instandhaltung und Indstandsetzung zu unterscheiden. Letztere ist die Wiederanhebung der Tragfähigkeit und Funktionstüchtigkeit, die mit aufwendigeren Arbeiten verbunden ist, und „wird alle 25 bis 30 Jahre notwendig sein“, so Sivetz. Wann und in welchem Umfang sie durchzuführen ist, hängt wesentlich von der sachgerechten Instandhaltung ab. Diese umfasst nebst der Kontrolle und Reinigung die rasche Behebung, sprich Reparatur meist kleinerer Schäden. Solche zeigen sich insbesondere nach Starkregenereignissen, der Holzernte und Baustellentransporten. Dabei geht es insbesondere um die Entwässerung und Durchlässe, die ständig frei sein müssen, um die Oberfläche (Löcher, Spuren) sowie um die Böschung und Bankette.
Fabian Holzer ist Forstwirtschaftsmeister aus Neuberg an der Mürz. Er verwendet bei Durchlässen gerne Wasser aus dem Güllefass zum Freischwemmen. „Im Herbst, vor allem auf Forstwegen, wo ringsum viel Laubholz ist, blasen wir mit einem Gerät das Laub weg. Weil speziell das Laub im Frühjahr bei Regen oder Schneeschmelze für Verklausungen sorgt“, berichtete der Praktiker am Waldmontag.
Ebenso warnt er vor dem Verklausungspotenzial von kleinen Ästen: „Wenn es stärker regnet, sollte man alsbald nachsehen, wie das Wasser auf der Straße abrinnt. Dann sieht man sofort, ob die kleine Spurrille auf der Straße, die normalerweise nicht stört, das ganze Wasser in Richtungen ableitet, wo es nicht hin sollte.“ Und generell: „Regelmäßig nachschauen und kleine Maßnahmen setzen ist einfacher, als später einen ordentlichen Schaden beheben zu müssen“.
Sivetz betont mit Blick auf die Kosten: „Der Bau von Forststraße kostet einiges. Die Förderprojekte im vergangenen Jahr in der Steiermark habe ich mit knapp über 53 Euro pro Laufmeter im Durchschnitt abgeschlossen. Daher sollte der Wegehalter die Instandhaltung auch ordentlich machen.“
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