Stickstoffdüngung: Aufzeichnungspflichten und Verbotszeiträume

Fristen sind unbedingt streng einzuhalten. FOTO: agrarfoto.com

Bei den Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen” und “Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft” sind einerseits Aufzeichnungen zu führen und andererseits Verbotszeiträume bei der Stickstoffdüngung einzuhalten. Fristen dazu müssen unbedingt eingehalten werden, betont die AMA.

Aufzeichnungspflichten

Bei Teilnahme an der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen” sind zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung durchzuführen.

Die Dokumentation über die schlagbezogene Düngeplanung hat bis 28. Februar zu erfolgen, die schlagbezogene Aufzeichnung (u.a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge bei Düngung) hat tagaktuell zu erfolgen. Die schlagbezogene Düngebilanz sowie die betriebliche Stickstoffbilanz müssen bis 31. Dezember abgeschlossen sein.

Für diese Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhang J beziehungsweise des Anhang I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können unter folgendem Link aufgerufen werden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht.

Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Vorlagen für die Aufzeichnungsbögen sind hier zu finden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter.

Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden. Es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern oder anderen Organisationen zur Verfügung gestellte Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme “Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft” ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.

Stickstoff-Verbotszeiträume

Gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (Cross Compliance) enden für alle stickstoffhaltigen Düngemittel die Stickstoff-Verbotszeiträume in den Kulturen wie folgt:

• Bei Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie ist der letzte Tag des Ausbringungsverbots der 31. Jänner.

• Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen der 15. Februar.

Darüber hinaus gilt es, einige Vorgaben zu beachten. Dazu zählen das Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden, die zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung, strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten sowie zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen.

Übersichtstabellen zum Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes bei unterschiedlichen Kulturen laut der ÖPUL-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen” sowie zum Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der “Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft”  auf der AMA-Homepage:

https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2021/Aufzeichnungspflichten-im-OePUL-und-Verbotszeitrae

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AUTORAIZ, Red. SN
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