Registrierkassenpflicht – Hinweisezur praktischen Umsetzung

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 soll die vollständige Erfassung der Barumsätze sichergestellt werden. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der sog. Registrierkassenpflicht betroffen.

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Die “Kalte-Hände-Regelung” gilt bis zu einem Jahresumsatz je Betrieb von 30.000 Euro. ©Agrarfoto.com
Registrierkassenpflicht – bundesweit werden ab 1. Jänner 2016 mehrere Tausend land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit der Verbuchung ihrer Umsätze über eine Registrierkasse konfrontiert sein. Im zweiten Beitrag dieser Serie – der erste erschien in der Bauernzeitung, Ausgabe 24. Dezember 2015 – beschäftigt sich Martin Jilch mit den praktischen Fragen der neuen Aufzeichnungsbestimmungen.

4. Aufzeichnungspflichtige Betriebe – was gilt?

Bei der Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung, z. B. bei:
• Bouteillenweinverkauf,
• Buschenschank,
• Veräußerung von be- und verarbeiteten Produkten (z. B. Schnaps, Bauernbrot, Fleischdirektvermarktung, Marmelade),
• Urlaub am Bauernhof,
• Pachteinnahmen,
• Maschinendienstleistungen,
• Weinbau über 60 Ar,
• Almausschank,
• Obstbau über zehn Hektar,
• Forst über 11.000 Euro EW und
• Gartenbau-Endverkauf
besteht Aufzeichnungspflicht; daher sind hiefür die “normalen” Bestimmungen über die Registrierkassen anzuwenden.
Bei entsprechenden Umsätzen gilt die Registrierkassenpflicht meines Erachtens auch beim Verkauf von Apfelsaft, für den bloß eine zusätzliche Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Dass die Registrierkassenpflicht bei Buchführungspflicht, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. (freiwilliger) Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt (z. B. Pensionspferdehaltung, Option zur Regelbesteuerung) besteht, versteht sich von selbst.
Die Registrierkassenpflicht greift für diese Betriebe, wenn entsprechende Barumsätze erzielt werden und nicht die von der bäuerlichen Interessenvertretung erreichten Ausnahmen für Selbstbedienungsumsätze (z. B. Blumen und Himbeeren zum Selbstpflücken) und Automatenverkäufe bestehen.
Tipp: Kleinere Heurigenbetriebe könnten sich überlegen, ob sie sich gemeinschaftlich eine Registrierkasse kaufen und diese hintereinander verwenden.

5. Registrierkasse beim Ausliefern mitnehmen?

Landwirte, die ihre Lieferungen und Dienstleistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen (z. B. Zustellung von Wein oder Kartoffeln), müssen die Registrierkasse nicht mitnehmen (damit steht sie zu Hause zur Verfügung). Auch gewerbliche “Gaifahrer” können ihren Kunden einen händisch erstellten Beleg (z. B. Kassenblock) geben; die Durchschrift (Kopie) davon ist sieben Jahre lang aufzubewahren. Nach Rückkehr in den Betrieb sind diese Umsätze aber “ohne unnötigen Aufschub” in der Registrierkasse zu erfassen. Jeder Landwirt wird für sich zu prüfen haben, ob er zum Ausliefern nicht doch eine kleine Registrierkasse mitnimmt, damit nicht zweimal Arbeit anfällt.

6. Registrierkasse ab wann?

Die Registrierkassenpflicht besteht grundsätzlich ab 1. Jänner 2016. Zur Abfederung von Umstellungsschwierigkeiten wird aber bis 31. März 2016 von Finanzstrafen abgesehen. Liegen gute Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht vor (z. B. Lieferverzögerungen), dann werden bis zum 30. Juni 2016 keine Strafen verhängt.
Werden die Umsatzgrenzen (Anm.: 15.000 Euro Jahresumsatz gesamt und 7500 Euro Barumsatz, jeweils exkl. USt.) erst in der Zukunft überschritten, so gilt eine “Schonzeit” von drei Monaten. Übersteigen z. B. in einem Betrieb (mit über 100.000 Euro Umsatz) die Bargeschäfte erstmals im April 2016 die Grenze von 7500 Euro, so besteht Registrierkassenpflicht ab August 2016; bei Umsätzen des gesamten Betriebs unter 100.000 Euro bestünde Registrierkassenpflicht mit dem folgenden Kalendervierteljahr – d. h. hier ab Oktober 2016.

7. Was bedeutet die “Kalte-Hände-Regelung”?

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht (und auch von der Belegerteilungspflicht) bestehen bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro je Betrieb, wenn die Geschäfte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder auf anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten. Darunter fällt zum Beispiel der offene Verkaufsstand auf Bauernmärkten, sodass hier (bei Kleinbetrieben) allenfalls ein Kassasturz (mit Kassabericht) ausreichend ist.
Die Grenze von 30.000 Euro bezieht sich laut Finanzministerium leider auf alle Umsätze des Betriebs und nicht nur auf die Umsätze im Freien (d. h. einschließlich Getreide-, Vieh-, Holzumsätze usw.). Durch diese Auslegung bringt die sog. “Kalte-Hände-Regelung” keine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht – außer für Kleinbetriebe (siehe Beispiel “Kalte-Hände-Regelung).
Allerdings reicht bei “Umsätzen im Freien” auch über 30.000 Euro ein handschriftlicher Beleg – die Eingabe in die Registrierkasse nach Rückkehr in den Betrieb hat “ohne unnötigen Aufschub” zu erfolgen.

8. Registrierkassenpflicht bei Betriebsumstellung?

Wer mit der Registrierkassenpflicht nichts zu tun haben will, kann möglicherweise vermehrt Erlagscheine zur Banküberweisung ausgeben (z. B. bei verlässlichen Stammkunden) oder seinen Betrieb einschränken. Laut Finanzministerium braucht man keine Registrierkasse zu kaufen, wenn der Unternehmer entsprechend auf “Erlagscheineinzahlung” umstellt und daher absehbar ist, dass die Barumsatzgrenze von 7500 Euro im Jahr 2016 nicht mehr überschritten wird oder, wenn der Betriebsumfang ernsthaft dahingehend einschränkt wird (z. B. nur mehr ein kürzerer Heurigentermin pro Jahr).

9. Was muss eine Registrierkasse können?

Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) und einen Drucker (oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Belegen) verfügen. Eine Registrierkasse kann auch eine Softwarelösung sein, die auf den gewünschten Geräten (PC, Tablet etc.) verwendet wird. Als Registrierkasse können auch Waagen mit Kassenfunktion dienen.
Ab 1. Jänner 2017 ist jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) auszustatten, dazu gehört auch eine Signaturerstellungseinheit. Spezialisierte Fachbetriebe beraten dazu gerne (Infos im Internet unter www.wko.at oder www.bmf.gv.at). Ab Mitte 2016 soll die Anmeldung der Regis- trierkasse (jede Kassa bekommt eine Kassenidentifikationsnummer) über FinanzOnline beim Finanzamt möglich sein.
Tipp: Bei Erwerb einer neuen Registrierkasse sollte sich der Landwirt (insbesondere Winzer, die komplizierte Heurigensysteme benötigen) vertraglich bestätigen lassen, dass die Registrierkasse eine geeignete Schnittstelle für die zukünftige Sicherheitseinrichtung bietet und auch 2017 noch verwendbar sein wird. Die Grundsätze dafür stehen fest, wenngleich die technischen Entwicklungsarbeiten noch laufen.

10. Wird der Ankauf einer Registrierkasse gefördert?

Für die Anschaffung einer Regis- trierkasse zwischen März 2015 und Dezember 2016 kann eine Prämie in Höhe von 200 Euro im Wege der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Bei Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine gänzliche Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich.
Weitere Informationen:
• BMF-Erlass vom 12. Nov. 2015 www.bmf.gv.at
• Übersicht zur Registrierkassenpflicht- und Belegerteilungspflicht vom 3. Dez. 2015 www.lko.at.

Kalte-Hände-Regelung

Beispiel: Ein vollpauschalierter Bergbauer bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb mit 10.000 Euro EW. Er verkauft überdies Käse an Privatkunden gegen Barzahlung am offenen Bauernmarktstand um jährlich brutto 8800 Euro (Umsatz netto daher 8000 Euro). Der geschätzte Umsatz aus dem pauschalierten Bereich beträgt 15.000 Euro (10.000 x 1,5). Dazu kommen noch 8000 Euro aus dem Käseverkauf, das ergibt einen Gesamtumsatz von 23.000 Euro. Dieser Landwirt braucht trotz Überschreitens der Barumsatzgrenze von 7500 Euro und der Gesamtumsatzgrenze von 15.000 Euro keine Registrierkasse, weil die Kalte-Hände-Regelung zur Anwendung kommt und hier der Gesamtumsatz unter 30.000 Euro liegt.

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Bezugsquelle: nwv-Verlag (www.nwv.at oder Tel. 01 796 35 62 24); Preis exkl. Versand 88,80 Euro. ©ZVG
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Martin Jilch, LK NÖ

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