Pauschalierungsverordnung tritt rückwirkend in Kraft

Die neue Pauschalisierungsverordnung soll auch Landwirten in der Kommunaldiesntleistung, etwa beim Winterdienst, zu Gute kommen.

Zur Entlastung der von der Corona-Krise hart getroffenen Landwirtschaft und bäuerlichen Familienbetriebe hat Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger im Sommer ein Entlastungs- und Investitionskpaket von 400 Millionen Euro  für die Land- und Forstwirtschaft präsentiert. 

Darin enthalten ist auch eine Pauschalierungsverordnung, die Bäuerinnen und Bauern eine erhebliche Verwaltungsvereinfachungen bringen soll.

Die Verordnung sieht eine Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 33.000 auf 40.000 Euro vor. Außerdem ist die Abschaffung von drei Vollpauschalierungsgrenzen, die Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft sowie eine Teilpauschalierung (Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung) enthalten. 

5 Millionen Euro Entlastung

Diese Pauschalierungsverordnung, die seitens der Regierung als wesentlicher Teil der Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für Bäuerinnen und Bauern präsentiert wird, tritt nun rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Man habe die einzelnen Pakete Schritt für Schritt umgesetzt und so erreichen können, dass die Entlastungsmaßnahmen rückwirkend gelten gemacht werden können, erklärt Elisabeth Köstinger. Die Ministerin betont: “Die Pauschalierungszwischengrenzen waren angesichts der Preis- bzw. Einkommensentwicklung nicht mehr gerechtfertigt. Die Anpassung war dringend notwendig. Aber auch die Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Schadholzaufkommen und Kalamitätsnutzung ist eine wichtige Unterstützung für unsere Waldbäuerinnen und Waldbauern.“

Auch Finanzminister Gernot Blümel hebt die Vorteile für Land- und Forstwirtschaft hervor: “Mit unseren Maßnahmen entlasten wir rund 2.000 kleine und mittlere Agrarbetriebe in einer Höhe von 5 Millionen Euro. Zudem geben wir den Unternehmen die Möglichkeit zu mehr Nebentätigkeiten, damit die Betriebe sich zusätzliche Einkommensquellen eröffnen können. Durch die rückwirkende Wirkung der Verordnung ab 1.1.2020 können wir dieses schwierige Jahr hinter uns lassen.“

Die Maßnahmen im Detail 

  • Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf  40. 000 Euro (inkl. USt): Die derzeit geltende Grenze von 33.000 Euro (inkl. USt) laut Pauschalierungsverordnung zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können.Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben. Durch die Anhebung profitieren unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen (z.B. Schneeräumen im Winter).

 

  • Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert: Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für 10 Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten und 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese Grenzen wurden 2012 eingeführt. Aufgrund der seither eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung sind diese Grenzen nicht mehr gerechtfertigt, wenn es den gleichen Betrieben wie damals möglich sein soll, die Vollpauschalierung anzuwenden. Außerdem gibt es eine Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft. Die Grenzen wird von 11.000 Euro auf 15.000 Euro Forst(Teil)Einheitswertangehoben angehoben.

 

  • Teilpauschalierung – Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung: Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht. Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.

 

  • Änderung der Berechnung der 400.000 €-Umsatzgrenze für die Pauschalierungsverordnung, wenn in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast): Die landwirtschaftliche Lohntierhaltung zählt weiterhin zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Beistellung des Futters vom Abnehmer der Tiere führt jedoch zu einer Umsatzreduktion beim Landwirt. Durch diese Verträge konnte eine umfangreichere Tierproduktion im Rahmen der Pauschalierung (400.000€-Grenze) durchgeführt werden. Das führte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betrieben, die Futter vom „Kopfbetrieb“ gestellt bekommen und jenen, die das Futter selbst erzeugen oder erwerben. Zur Prüfung der Umsatzgrenze ist nun der Wert des Futters hinzuzurechnen.Die geänderte Umsatzberechnung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Pauschalierung ist ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der Vollpauschalierung bleiben.

(red.VS)

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