Öpul 2015 – Weiterbildunsverpflichtung bis Ende 2018 erfüllen

Für estimmte Öpul-Maßnahmen ist eine Verpflichtung zur Weiterbildung vorgesehen – bis Ende 2018 muss diese Verpflichtung erfüllt sein.

Weiterbildung ist Pflicht – für einzelne ÖPUL-Maßnahmen besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Bei den meisten Maßnahmen ist diese Verpflichtung bis Ende des laufenden Kalenderjahrs zu erfüllen, darauf weist die AgrarMarkt Austria (AMA) in einer aktuellen Aussendung hin.

Frist läuft bis 31. Dezember 2018

Wenn ein Betrieb im Förderjahr 2018 an nachfolgend angeführten Maßnahmen teilnimmt, sind gemäß den Vorgaben der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 innerhalb der Programmperiode, aber spätestens bis 31. Dezember 2018, fachspezifische Kurse in einem vorgegebenen Mindestausmaß zu absolvieren. Das betrifft folgende Maßnahmen:

Maßnahme                                                         Mindestausmaß an Kursstunden
# Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)              5
# Biologische Wirtschaftsweise (auch auf Teilbetrieb)                                      5
# Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen                                    12
# Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen –
Option Pilotprojekt Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien      zusätzlich drei Stunden
# Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen                                3

Die Kurs-/Veranstaltungsinhalte müssen in maßgeblichem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Doppelanrechnungen einzelner Kurse für eine andere ÖPUL-Maßnahme oder für eine andere verpflichtende Weiterbildung (zum Beispiel Pflanzenschutz-Sachkundenachweis) sind nicht möglich.

Ein Betrieb, der beispielsweise an “UBB” und “Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen” teilnimmt, hat somit Kurse im Ausmaß von insgesamt 17 Stunden zu absolvieren.

Wer bietet Kurse an?

Die Kurse werden von anerkannten Bildungsträgern angeboten. Eine entsprechende Liste ist hier zu finden.

Wer soll den Kurs absolvieren?

Die Verpflichtung richtet sich grundsätzlich an die Betriebsführer/in, wobei der Kurs auch von einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person absolviert werden kann. Der verpflichtende Kursbesuch ist unabhängig von der Vorqualifikation beim Bildungsanbieter vorzunehmen. Die gesamten Stunden müssen nicht von einem Einzelnen absolviert werden, sondern dürfen auch zwischen mehreren maßgeblich am Betrieb beteiligten Personen aufgeteilt werden.

Der Grundsatz, dass bei zwei Betrieben zwei Kurse von zwei verschiedenen Personen erforderlich sind, ist zu beachten. Es ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, dass besuchte Kurse einer Person auf mehrere Betriebe angerechnet werden können (z. B. wenn der Geschäftsführer einer GmbH auch als natürliche Person einen Betrieb führt).

Stichtag für den Nachweis ist der 31. Dezember 2018

Bei Teilnahme an den angeführten Maßnahmen ist der 31. Dezember 2018 der Stichtag für die Prüfung der erforderlichen Weiterbildungsverpflichtung. Zu diesem Termin müssen der/die Betriebsführer/in oder die maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Person die Kursverpflichtung nachweisen können. Scheidet die geschulte Person vor dem Stichtag aus dem Betrieb aus, muss eine andere die Schulung fristgerecht besuchen. Stellt sich heraus, dass dadurch die Schulungsverpflichtung bis 31. Dezember 2018 für die andere Person nicht zu schaffen ist, besteht nur mehr die Möglichkeit, vor diesem Datum bei der AMA um Fristerstreckung anzusuchen.
In begründeten Fällen kann die AMA einem derartigen Ersuchen nachkommen. Verlässt die geschulte Person nach dem 31. Dezember 2018 den Betrieb, so gilt die Auflage als erfüllt, ohne dass ein Kurs erneut besucht werden muss.

Für Almbetriebe endete die Frist zur Weiterbildungsverpflichtung bereits mit 31. Dezember 2017, wenn der Betrieb im Förderjahr 2017 an der Option “Behirtungszuschlag” teilgenommen hat. Betriebe, die am “Regionalen Naturschutzplan” im Rahmen der Maßnahme “Naturschutz” teilnehmen, müssen die in der Projektbestätigung festgelegte Weiterbildungsverpflichtung erfüllen.

Kursbesuchsbestätigung aufbewahren

Die Kursbesuchsbestätigung wird vom Bildungsanbieter ausgestellt und von der AMA im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Der Nachweis der erforderlichen Kursverpflichtung ist Voraussetzung, um die Prämie der betroffenen Maßnahme in voller Höhe erhalten zu können.

Weitere detaillierte Informationen zu den einzelnen Maßnahmen sind im jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblatt zu finden.

- Bildquellen -

  • Feldtag Web Agrarfoto: agrarfoto.com
- Werbung -
QuelleAgrarMarkt Austria
Vorheriger Artikel4 Millionen Kundenkontakte für Notruf NÖ im Jahr 2017
Nächster ArtikelDüngerpreise – wohin tendiert der Markt?