Neues bei Corona-Hilfen: Wie Bauern geholfen wird

Hier der aktuelle Stand zum „Verlustersatz“, zu einer geplanten Fristverlängerung rund um die „Covid-19-Investitionsprämie“ sowie zur „einzelbetrieblichen LE-Investitionsförderung“ und deren Regelung der Übergangsjahre.

Durch die Gastro-Schließung seit fast drei Monaten fehlen auch den Bauern wichtige Kunden. FOTO: kristina rütten-adobe.stock.com

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie kann ab 15. Februar beantragt werden. Für den Rückgang des Deckungsbeitrages von zumindest 30 % im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 (im Vergleich zu 10/2019 bis 3/2020) wird ein Zuschuss von 70 Prozent des pauschal ermittelten Einkommensverlustes im betroffenen Betriebszweig gewährt. Insgesamt stehen dafür 60 Mio. Euro zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt über die AMA. Weitere Details zu dieser Fördermaßnahme werden demnächst veröffentlicht.
Die Frist zur Antragstellung für Anträge zur Covid-19-Investitionsprämie läuft noch bis 28. Februar 2021. Im Ministerrat wurde nun eine Erleichterung im Zusammenhang mit der sogenannten „Ersten Maßnahme“ beschlossen. Die Frist für die Bestellung, Lieferung, den Kaufvertrag oder die Anzahlung, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll um drei Monate auf 31. Mai 2021 verlängert werden. Dies bedarf jedoch noch einer Änderung der Rechtsgrundlagen. Diese Ausdehnung der Frist zur Setzung der „Ersten Maßnahme“ um drei Monate sei zu begrüßen, heißt es etwa aus der LK Niederösterreich. Gemeint sind damit Bestellungen, der Abschluss von Kaufverträgen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, der Baubeginn, Rechnungen oder Zahlungen, die nun erst bis spätestens Ende Mai gesetzt, geleistet oder belegt werden müssen. Werden mit einem Antrag beispielsweise zwei Maschinen beantragt, muss für jede Maschine bis Ende Mai zumindest eine rechtsverbindliche Bestellung oder ein Kaufvertrag vorliegen. Bei baulichen Investitionen muss ebenfalls für jede im Antrag angeführte Investition erst bis zum Ende der neuen Frist die Beauftragung erfolgen.

Weniger Zeitdruck
Die in Aussicht gestellte Fristverlängerung senke bei einigen Vorhaben den Zeitdruck, etwa bei einer Verzögerung der Baubewilligung, bei der Frist zur kombinierten Nutzung der Covid–Investitionsprämie oder bei der in den Übergangsjahren erhöhten LE-Investitionsförderung für bodennahe Gülleausbringung, so LK-Experte Wolfgang Weichselbraun. Da die notwendige Aufstockung des Budgets aber formell noch nicht abgeschlossen sei, könnten vorerst noch keine Genehmigungen ausgestellt werden. Alle Anträge würden deshalb mit dem Status „positiv entschieden“ versehen. Förderungsfähig mit Zuschüssen von 7 oder auch 14 Prozent sind bekanntlich Neuinvestitionen in Gebäude, Maschinen, bauliche und technische Anlagen, aber auch gebrauchte Güter. Traktoren und selbstfahrende Erntemaschinen mit Motoren ab der Abgasstufe 5 sind ebenso förderbar wie auch Zuchttiere. Die Behaltefrist für geförderte Investitionen beträgt drei Jahre. Pro Betrieb können mehrere Anträge gestellt werden. Die Investitionskosten je Antrag müssen mindestens 5.000 Euro ohne USt. betragen. In einem Antrag dürfen mehrere Investitionen zusammengefasst werden. Investitionen, für die erste Maßnahmen vor dem 1. August 2020 gesetzt wurden, sind nicht förderbar.
In Sachen LE-Investitionsförderung wurde die Programmplanungsperiode um zwei Jahre verlängert, die Pro-
grammänderung für diese beiden Jahre ist eingereicht. Die nachstehend angeführten Änderungen, gelten – vorbehaltlich der Genehmigung – für alle Anträge, die seit dem 20. Jänner 2021 gestellt wurden und werden. Durch eine aliquote Erhöhung kommen etwa folgende Kosten zum Kostenkontingent dazu: Allgemein: 60.000 Euro pro betrieblicher Arbeitskraft (bAK) oder 120.000 Euro pro Betrieb; im Gartenbau: 120.000 Euro pro bAK oder 240.000 Euro pro Betrieb.

40 % Investitionszuschuss
Erhöht wird auch der Investitionszuschusses auf 40 Prozent für den Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inkl. Gülleverschlauchung und von Gülleseparatoren sowie 35 Prozent für besonders tierfreundliche Investitionen in der Schweinehaltung sowie ebensolche Systeme in der Putenhaltung. Dieser Fördersatz kann übrigens auch mit dem Junglandwirtezuschlag kombiniert werden.
Ebenfalls zu beachten gilt: Ab Erlass der Sonderrichtlinie (oder dem in diesem genannten Zeitpunkt) voraussichtlich ab Ende März 2021 gelten für Anträge folgende Einschränkungen: Im Stallbau werden künftig Neubau-Investitionen in die Anbindehaltung von Rindern mit Ausnahme von Klein- und Almbetrieben nicht mehr gefördert. Und für die Bereiche Rinder- und Schweinemast sowie Ferkelaufzucht werden ab 2022 nur mehr Neubau-Stallinvestitionen nach gehobenen Tierhaltungsstandards gefördert.

Bernhard Weber

(Online: SN)

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