Neue Regulierungswelle für Schweinehalter

Der OÖ Landestag der Schweinehaltung standen im Zeichen neuer Haltungsvorschriften. Diese reichen von höheren Platzanforderungen und Umweltauflagen, Meldepflichten beim Verfüttern tierischer Proteine, der Dokumentation der Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens bis hin zum Zinkverbot.

Evaluierung und Dokumentation beanspruchen immer mehr Platz im Arbeitsplan.

Schwierige Marktbedingungen und eine neue Regulierungswelle fordern die Schweinehalter heraus. Vor diesem Hintergrund hielt die OÖ Beratungsstelle für Schweinehaltung am 9. November ihren diesjährigen Vortragstag für Ferkelerzeuger und Schweinemäster ab.
Johann Stinglmayr, Leiter der Beratungsstelle, sieht vor allem die Fülle an Haltungsauflagen, die die Schweinehalter mittelfristig umzusetzen haben, kritisch. Stinglmayr: „Wie weit die heimischen Schweinehalter ihre Stärke und die Eigenversorgung Österreichs halten können, hängt ganz wesentlich von deren Bereitschaft ab, die vielen neuen und teils sogar unverständlichen Forderungen umzusetzen.“ Dies mache ihm persönlich noch vor den Problemen am Markt die weitaus größeren Sorgen.

Mehr Platz für die Tiere

Mit 1. Jänner 2023 treten die neuen Regelungen im Tierschutzgesetz und in der 1. Tierhaltungsverordnung in Kraft. Damit ergeben sich Neuregelungen in folgenden Bereichen:
# Haltungsanforderungen Ferkelaufzucht und Schweinemast,
# Schwanzkupieren,
# Neue Bestimmungen zum Mindest-Transportalter für Jungtiere.
Für die Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern wurden neue Mindestflächen je Tier festgelegt (siehe Tabelle). Zudem wurde auch die Mindestfläche je Bucht wie folgt festgelegt:
• Ferkelaufzucht: 10 m²
• Schweinemast: 20 m²
Inpuncto Bodengestaltung muss künftig der Liegebereich mindestens ein Drittel der Bucht umfassen, der Lochanteil darf max. 10 % betragen. In der Ferkelaufzucht sind weiterhin Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil zulässig.

Zwei Arten von Beschäftigungsmaterial

Ab 1. Jänner müssen Schweine Zugang zu zwei unterschiedlichen Beschäftigungsmaterialien haben. Eines davon muss organisch sein.
Bezüglich Temperaturzonen gelten in geschlossenen Warmställen folgende neue Vorgaben:
• Ferkelaufzucht: Temperaturzonen oder Kühlmöglichkeit muss vorhanden sein,
• Schweinemast: Kühlmöglichkeit muss vorhanden sein.

Umsetzungsfristen

Die Übergangszeiten wurden wie folgt festgelegt:
# Für Neu- und Umbauten gelten die Regelungen ab 1. Jänner 2023,
# bestehende Stallungen erhalten eine Übergangsfrist bis 31. 12. 2039,
# Anlagen, die den neuen Anforderungen bereits entsprechen oder zwischen 2023 und einer allfälligen Neuregelung errichtet werden, erhalten einen Investitionsschutz von 23 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme.
Laut Tiertransportgesetz ist der Transport von Jungtieren mit Bestimmungsort außerhalb Österreichs ab dem Jahreswechsel erst ab einem Alter von drei Wochen zulässig. Tiere unter drei Wochen dürfen innerbetrieblich oder einmalig direkt zwischen zwei Betrieben zur Bestandesergänzung transportiert werden (im Bundesland oder in anderes Bundesland, max. 100 km).

Schwanzkupieren nur bei „Unerlässlichkeit“

Eine Neuregelung die alle (!) schweinehaltenden Betriebe betrifft, unabhängig von Größe und Produktionsrichtung, fußt auf der EU-Richtlinie zum Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens. Die Betonung liegt auf „routinemäßig“. Um diesem Verbot nachzukommen, hat sich die Schweinebranche auf ein Dokumentations- und Evaluierungsmodell verständigt, mit dem die Unerlässlichkeit des Kupierens begründet und gerechtfertigt werden kann. Dazu sind folgende drei Schritte für alle (!) Schweinehalter verpflichtend vorgeschrieben:
# Erhebung der Schwanz- und Ohrenverletzungen,
# Risikoanalyse,
# Tierhalterklärung.
Die Erhebung ist jährlich an zwei Stichtagen in Eigenverantwortung durchzuführen. Als „unerlässlich“ gilt das Schwanzkupieren, wenn mehr als zwei Prozent der Tiere in einem Stall­abteil Verletzungen aufweisen. Damit darf der Einzelbetrieb weiterhin kupieren bzw. kupierte Tiere halten. Auch der zwischenbetriebliche Ferkelbezug bzw. die Ferkelvermittlung kupierter Tiere bleibt zulässig, wenn auch nur ein Betrieb in der Lieferkette die Unerlässlichkeit festgestellt hat.
Um dem Langschwanz näher zu kommen, haben die Schweinehalter zudem in Eigenevaluierung jährlich eine Risikoanalyse vorzunehmen und eine Tierhaltererklärung abzugeben. Zur Vorgangsweise bei diesen Schritten werden die Erzeugerverbände eingehend informieren. Erstmals ist eine Risikoanalyse für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Tierhaltererklärung ist erstmals bis spätestens 31. März 2024 abzugeben.

ÖPUL-Teilnahme abwägen

Erläutert bzw. den Schweinehaltern empfohlen wurde die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz-Acker“, die auch ohne UBB-Teilnahme möglich ist. Damit geht zwar der Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel in Raps (Metazachlor, Dimethachlor bzw. Butisan, Colzor Trio), Mais (Terbuthylazin bzw. Aspect Pro u. a.), Sojabohne, Sorghum und Zuckerrübe einher, es gilt aber die dafür gewährten Prämien abzuwägen. Dies sollte im Rahmen einer ÖPUL-Beratung geschehen. Auch das Modul „Stark N-reduzierte Fütterung“ bietet zusätzliche Prämienanreize. Neu im Fütterungsbereich ist auch eine Meldepflicht bei der Verfütterung von Tier- und Knochenmehlen sowie Fischmehl. Das bereits seit Mitte des laufenden Jahres geltende, EU-weite Verbot von Zink als Tierarzneimittel stellt vor allem die Ferkelerzeuger vor große Herausforderungen. Die Problematik des Absetzdurchfalles kann vor allem durch ausreichende Kolostrumgaben und strikte Hygiene entschärft werden.

- Bildquellen -

  • 2246 07w Management Mastschweine: agrarfoto.com
- Werbung -
AUTORH.M.
Vorheriger ArtikelPflanzenschutz: “Reiner Tisch” bei Direktsaat
Nächster ArtikelAgrar-Terminmarkt (21. November ’22) / Raps und Weizen schwächer, Mais behauptet