Nebentätigkeiten als zusätzliches Einkommensstandbein für Bauern

Bäuerliche Nebentätigkeiten stellen für landwirtschaftliche Betriebe eine zusätzliche Einkommensquelle dar – der Gewerbeordnung (GeWO) unterliegen diese jedoch nicht.

Die bäuerlichen Nebentätigkeiten spielen wie der Name schon sagt, neben der eigentlichen Urproduktion, eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung für die Bäuerinnen und Bauern. Bäuerliche Nebentätigkeiten sind also nicht für das Haupteinkommen eines bäuerlichen Familienbetriebes verantwortlich. Der Bogen spannt sich dabei vom Winterdienst, der Verarbeitung betriebseigener Urprodukte, dem Betreiben einer Mostbuschenschank, der Privatzimmervermietung, wie zum Beispiel durch Urlaub am Bauernhof bis hin zur Nachbarschaftshilfe.
Die bäuerlichen Nebentätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und sind daher beitragspflichtig. „Der Bauernbund hat immer versucht bestmögliche Rahmenbedingungen für die Bäuerinnen und Bauern zu schaffen. Die Möglichkeiten zur Leistung bäuerlicher Nebentätigkeiten als zweites Einkommensstandbein ist eine wesentliche Errungenschaft“, erklärt Bauernbund-Landesobmann Max Hiegelsberger.

Nebentätigkeiten: Dies gilt es steuerrechtlich zu beachten

Gemäß der Pauschalierungsverordnung wird der Gewinn aus den bäuerlichen Nebentätigkeiten nicht mit den pauschalen Gewinnprozentsätzen erfasst, sondern muss getrennt durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Für viele Nebentätigkeiten gibt es jedoch verwaltungsvereinfachende Ausgabenpauschalen.
Die bäuerlichen Nebentätigkeiten müssen jedenfalls steuerrechtlich
dem Hauptbetrieb untergeordnet sein. Eine Unterordnung der Nebentätigkeiten ist dann gegeben, wenn die Einnahmen aus diesen 40.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und mehr als fünf Hektar land- und forstwirtschaftliche Grundfläche vorhanden ist. Solange eine Unterordnung gegeben ist, sind Einkünfte aus den Nebentätigkeiten als Einkünfte der Land- und Forstwirtschaft zu betrachten. Falls eine Überschreitung passiert, liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
„Für einen bäuerlichen Familienbetrieb sind besonders die gewerblichen Abgrenzungsmerkmale und die steuerlichen Unterordnungskriterien zu beachten, denn das Hineinfallen eines landwirtschaftlichen Betriebes in das Gewerberecht kann einige negative Folgen, wie beispielsweise die Einkommenssteuer nach sich ziehen“, gibt Landesobmann Hiegelsberger zu bedenken.
Hat jemand vor eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit in einem Ausmaß betreiben zu wollen, welche dem Betrieb nicht mehr untergeordnet
ist, ist es bereits im Vorfeld besser, wenn sich derjenige mit der Anmeldung eines Gewerbes auseinandersetzt.

Beitragsgrundlage muss für SVS ermittelt werden

Entschließt sich ein Betriebsführer bäuerliche Nebentätigkeiten zu leisten, ist es seine Pflicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) den erstmaligen Beginn und das Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats zu melden. Falls es zu Unterbrechungen kommen sollte, sind diese nicht zu mel­den. Es gibt zwei Möglichkeiten der Beitragsgrundlagenermittlung für die bäuerlichen Nebentätigkeiten – die pauschale Beitragsgrundlagenermittlung und die „kleine Option“. Bei der kleinen Option erfolgt die Beitragsgrundlagenermittlung aufgrund des Einkommenssteuerbescheides (auf Antrag). Hingegen sind bei der pauschalen Beitragsgrundlagenermittlung der SVS bis spätestens 30. April des nächsten Jahres unaufgefordert die Brutto-Einnahmen aus einer vorliegen­den bäuerlichen Nebentätigkeit zu mel­den. Falls die Meldung zu spät erfolgt, wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von fünf Prozent (der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme) in Rechnung gestellt. Die bezahlten Beiträge werden der künfti­gen Pensionsleistung hinzugerechnet. „Bei den bäuerlichen Nebentätigkeiten muss auf eine korrekte Abwicklung geachtet werden. Nur so können Unannehmlichkeit schon im Vorhinein vermieden werden. Am besten ist es, wenn man sich bei der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer beraten lässt“, betont Hiegelsberger. Informati­onen zur Beitragsgrundlage betreffend den bäuerlichen Nebentätigkeiten
sowie allgemeine Informationen findet man auf der Webseite der SVS (www.svs.at) unter Beitragsgrundlage – bäuerliche Nebentätigkeiten. Ebenfalls ist eine eventuelle Beratung bei der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer anzuraten, falls das Vorhaben für die Leistung von bäuerlichen Nebentätigkeiten bestehen würde.

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  • Winterdienst MR 3 ID16200: Foto: agrarfoto.com
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AUTORred. AL
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