Nährwertangaben für Ab-Hof-Verkäufer passé

Eine nationale Ausnahmeregel macht es möglich: Klein- und Kleinstbetriebe werden von der verpflichtenden Nährwertangabe auf verpackten Lebensmitteln ausgenommen, sofern sie lokal verkaufen. Ab-Hof-Verkäufer können also aufatmen.

Ab-Hof-Verkäufer, Betreiber einer eigenen Verkaufsstelle oder eines mobilen Verkaufsstands mit Hauszustellung - also alle, die
Ab-Hof-Verkäufer, Betreiber einer eigenen Verkaufsstelle oder eines mobilen Verkaufsstands mit Hauszustellung – also alle, die “lokal” verkaufen, sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung auf verpackten Lebensmitteln ausgenommen. ©Agrarfoto.com
Nicht nur Figurbewusste – auch Kleinerzeuger von Lebensmitteln und Ab-Hof-Verkäufer hätten künftig Kalorien zählen sollen. Das gibt die EU-Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) vor, wonach auf verpackten Lebensmitteln ab Ende des Jahres verpflichtende Nährwertangaben zu machen sind. Allerdings können die EU-Mitgliedsstaaten bei EU-Verordnungen in der nationalen Umsetzung Ausnahmeregelungen festlegen.

Für “lokalen Verkauf” gilt die Ausnahmeregelung

So hat Österreich nun Klein- und Kleinstbetriebe von der verpflichtenden Nährwertangabe ausgenommen, sofern die Lebensmittel lokal verkauft werden. “Wenn jemand die selbst hergestellten vorverpackten Lebensmittel direkt an die Kunden verkauft, müssen die Nährwerte nicht angegeben werden”, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Allerdings: Ist ein Produkt in Supermärkten in ganz Österreich erhältlich, kann nicht mehr von einer lokalen Abgabe gesprochen werden, und die Nährwertkennzeichnung muss erfolgen. Die vom Gesundheitsministerium definierte Ausnahmeregelung bezieht sich auf die “direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher” und auf “handwerklich hergestellte Lebensmittel”.
Konkret von der Kennzeichnungspflicht befreit sind Hersteller, die ab Hof, in einer selbst betriebenen Verkaufsstelle oder in mobilen Verkaufsständen, im Rahmen einer Hauszustellung oder im eigenen Betrieb unmittelbar an Endverbraucher abgeben sowie Handwerksbetriebe, die im Gewerberegister in dieser Form eingetragen sind, sofern ihre Produkte nur regional und punktuell vertrieben werden. Die Abgabe durch lokale Einzelhandelsgeschäfte, zum Beispiel im “Regionalregal” oder “regionalen Eck”, ist von der Ausnahmeregelung ebenfalls umfasst. Die Regelung in Österreich sei aufgrund der Verlautbarung durch das Gesundheitsministerium verbindlich und beruhe nicht wie jene in Deutschland auf einem Gutachterbeschluss ohne rechtsverbindlichen Charakter, erklärte der Sprecher der Direktvermarkter Österreichs Anton Heritzer. Die österreichische Regelung sei für die Betriebe günstiger, da es weder eine Kilometer-Begrenzung noch eine Obergrenze für Umsatz oder Mitarbeiteranzahl gebe, erklärte Heritzer.

Existenzbedrohende Belastung abgewendet

“Aufgrund der Verhandlungen mit dem Gesundheitsministerium und mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und Wirtschaftskammer ist eine gute und praxistaugliche Interpretation erreicht worden”, so Heritzer. Damit werde anerkannt, dass gerade bäuerliche Spezialitäten keine standardisierten Massenprodukte seien, so der Sprecher der Direktvermarkter.
Auch OÖ Agrarlandesrat Max Hieglesberger betonte: “Ich freue mich, dass diese Belastung abgewendet werden konnte. Sie wäre für viele kleine Unternehmen existenzbedrohend gewesen.”

Verordnung: Was künftig gekennzeichnet wird

Auf allen verpackten Lebensmitteln sind ab 13. Dezember 2016 die sogenannten “Großen Sieben” anzugeben. Darunter fallen Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, bezogen auf 100 g oder 100 ml. Das sieht die EU-Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel vor. Ausgenommen sind Produkte, die lokal verkauft werden.

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