Lückenlose Leinenpflicht für Hunde

„Bitte Hunde an die Leine“. Das könnte hierzulande schon bald ausnahmslos gelten und Bauern wie Jägern manch hitzige Diskussion mit Hundehaltern ersparen.

Per Verordnung will die Landesregierung das Führen von Hunden an der Leine verpflichtend vorschreiben. Bei Nichteinhaltung sind Verwaltungsstrafen im vierstelligen Bereich geplant.

Hunde sind nach Katzen das zweitbeliebteste Haustier im Land. Mit ihrer Haltung geht allerdings auch große Verantwortung einher. Eine korrekte Verwahrung von Hunden ist nicht nur beim Kontakt mit unbeteiligten Dritten essenziell, sondern auch beim Spaziergang in der Natur- und Kulturlandschaft.

Frei laufende Hunde können Wild über weite Strecken hetzen, verschmutzen über ihren Kot Grünlandbestände und schädigen damit die Fruchtbarkeit des Viehs von Bauern. Auf Almen führt ihre Präsenz bekanntlich immer wieder zu brenzligen Situationen beim Kontakt mit Rindern.

Bisher regelt in Kärnten das Landessicherheitsgesetz die Leinenpflicht von Hunden im öffentlichen Raum. Demnach sind die Haustiere an Orten, wo mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Fahrzeugen gerechnet werden muss, an der Leine zu führen. Überall sonst ist lediglich das Mitführen einer Leine verpflichtend. Außerdem galt nur während der Brut- und Setzzeit des Wildes und bei Schneelage laut Jagdgesetz eine erweiterte Leinenpflicht, welche per Verordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Bedarfsfall erlassen wurde.

Auf Initiative von LH-Stellvertreter Martin Gruber soll hier nachgebessert werden. Der Agrarlandesrat und Jagdreferent hat eine neue Hundehaltungsverordnung auf den Weg gebracht, welche sich derzeit in Begutachtung befindet. „Zur Abwendung von Gefahren für Wildtiere und von Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen“ könnten Hundehalter schon bald verpflichtet werden, ihre Vierbeiner außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ausnahmslos an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren. Dies diene der Gewährleistung einer „hygienischen Futter- beziehungsweise Lebensmittelgewinnung“, heißt es im Verordnungsentwurf. Auch innerhalb von verbautem Gebiet sollen Hunde künftig so gehalten werden, dass der Wildtierbestand keinen Schaden nimmt. Für nachgewiesen bissige Tiere wird außerdem eine zusätzliche Maulkorbpflicht erwogen.

Freilich werden auch für die Hundehalterverordnung – so sie in Kraft tritt – Ausnahmen gelten. Und zwar jene, die bisher schon während der Brut- und Setzzeit schlagend wurden. So sollen Blinden-, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, Hunde der Zollwache, des Bundesheeres, Hirtenhunde sowie Fährten- und Lawinensuchhunde nicht unter die neue Regelung fallen. Ebenso ausgenommen sind Ausbilder von Hundeverbänden, die einem repräsentativen Dachverband angehören. Wenn sie ihre Verbands- und Ausbildungstätigkeit auf einem Privatgrundstück im unverbauten Gebiet ausüben, müssen sie künftig wohl aber eine schriftliche Genehmigung des Grundeigentümers mitführen.

Der Verzicht auf die Hundeleine im Wald oder auf Feldwegen soll in Zukunft übrigens kein Kavaliersdelikt sein. Dem Vernehmen nach sieht die Verordnung eine Geldstrafe von beinahe 1.500 Euro vor. Bei Wiederholungstätern auch mehr. Wann die Hundehalterverordnung in Kraft tritt, konnte zu Redaktionsschluss nicht in Erfahrung gebracht werden. Ein zeitnaher Beschluss in der Landesregierung scheint aber naheliegend.

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  • Hund: Christian Müller - stock.adobe.com
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AUTORClemens Wieltsch
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