LKF erweitert Kredite für Grundankäufe

Das Bundesland Tirol ist nicht nur hinsichtlich der Baugrundstückspreise, sondern auch hinsichtlich der Preise für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen ein ausgesprochenes Hochpreisland.

Finanzierungen des Landeskulturfonds gibt es künftig für alle Grundankäufe, die einem Siedlungstatbestand entsprechen (Symbolfoto).

Sowohl Neueinsteigern in die Landwirtschaft als auch aktiven, praktizierenden Bauern fällt es immer schwerer, Hof- oder Grundstücksankäufe umzusetzen, obwohl die Aufstockung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, aber auch die Weiterführung von vom Auslaufen bedrohter Betriebe durch Neueinsteiger sehr wichtig ist. Vor diesem Hintergrund möchte der Landeskulturfonds zur Ausfinanzierung von Grund- oder Hofankäufen eine Finanzierungshilfe leisten“, begründet Bauernbundobmann LHStv. Josef Geisler den Vorstoß des Landeskulturfonds.

Entsprechend den bisher geltenden Richtlinien des Fonds konnten lediglich Gesamtbetriebsankäufe durch Neueinsteiger und Betriebsaufstockungen mit Flächen, die direkt an die Eigenflächen angrenzen – also Arrondierungen bzw. Flurbereinigungen –, finanziert werden. Nunmehr sollen auch für alle Grundankäufe, die einem Siedlungstatbestand entsprechen, Finanzierungen angeboten werden. Darunter fallen Grundankäufe, die aus agrarstruktureller Sicht besonders wertvoll und sinnvoll sind – unabhängig davon, ob das Ankaufsgrundstück direkt an Eigenflächen angrenzt oder nicht.

Nicht alle Grundankäufe

Geschäftsführer Thomas Danzl erklärt dazu, dass darunter nicht alle Grundankäufe fallen: „Sind Ankaufsgrundstücke besonders weit von der Hofstelle entfernt oder wird der Betrieb des Verkäufers oder der Verkäuferin durch den Verkauf besonders geschwächt oder entwertet, ist vermutlich kein Siedlungstatbestand gegeben. Ein häufiger Siedlungstatbestand ist jedoch beispielsweise der Ankauf von bereits gepachteten Flächen oder von Flächen, die zwar nicht direkt angrenzen, aber in Hofnähe liegen und die Wirtschaftlichkeit deshalb besonders verbessern. Die Entscheidung darüber fällt jedoch nicht der Landeskulturfonds, sondern die Abteilung Agrarrecht bzw. die Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung“, so Thomas Danzl.

3-Hektar-Grenze nicht zwingend

Eine Änderung ergibt sich auch hinsichtlich der Mindestbetriebsgröße. Während bisher ein Betrieb zwingend über eine Mindestflächenausstattung von 3 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen musste, ist dies in Zukunft bei „historisch gewachsenen Kleinbetrieben“ nicht mehr zwingend erforderlich. Gerade im Tiroler Oberland sind viele solche Betriebe vorhanden, die bisher von Finanzierungen ausgeschlossen waren und denen in Zukunft bei Betriebsaufstockungen aber auch bei Gesamtbetriebsankäufen möglicherweise besser geholfen werden kann. Auch beim Ankauf von „Sonderkulturen“ gilt diese 3-Hektar-Grenze nicht, sofern diese Flächen über einen entsprechenden vom Finanzamt festgestellten Zuschlag auf den Einheitswert verfügen – eine Mindestbetriebsgröße von 5.000 m² muss allerdings erreicht werden.

Die Kredite des Landeskulturfonds haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. Die Mindestkreditsumme beträgt 15.000 Euro, die Kreditobergrenze 500.000 Euro, der effektive Jahreszinssatz liegt aktuell bei 1,2 %. Bei einem Ankauf von land- und/oder forstwirtschaftlichen Flächen ohne Wirtschaftsgebäuden oder Hofstellen gilt zusätzlich die Bestimmung, dass maximal der ortsübliche Quadratmeterpreis kreditweise finanziert werden kann. Bei Kaufpreisen von mehr als 20 Euro pro Quadratmeter muss die Ortsüblichkeit der Preise von einem Amtssachverständigen bestätigt werden. „Damit will der Fonds sichergehen, dass überhöhten Kaufpreisen kein Vorschub geleistet wird“, begründet LHStv. Josef Geisler diese Regelung.

Wichtig ist einerseits, dass der Kreditantrag innerhalb von 6 Monaten ab allseitiger grundbuchsfähiger Unterfertigung des Kaufvertrags beim Landeskulturfonds gestellt wird, und andererseits, dass nach Vertragsunterfertigung ein Antrag auf ein Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren bei der Agrarbehörde gestellt wird. Davor darf keinesfalls eine Verbücherung des Vertrages im Grundbuch vorgenommen werden. Die Antragstellung erfolgt im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern bzw. beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarwirtschaft.

Weitere Informationen finden Sie unter www.landeskulturfonds.at. Persönliche Auskünfte erteilen Ing. Magdalena Rainer oder Mag. Thomas  Danzl vom Landeskulturfonds, landeskulturfonds@tirol.gv.at, Tel. 0512/508-3870.

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AUTORred. AH
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