Krankenversicherung: Was Studenten wissen müssen

Informationen der SVB

Auch dieses Jahr haben wieder viele Jugendliche ihre Schulausbildung abgeschlossen und stehen nun vor der Frage: Studium oder Arbeitsleben? Nachfolgend eine SVB-Info, wie es mit der Krankenversicherung nach der Schule weitergeht, wenn keine Beschäftigung ausgeübt wird:

  • Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten in der bäuerlichen Krankenversicherung als anspruchsberechtigte Angehörige. In bestimmten Fällen auch darüber hinaus,
  • wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
  • Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen vorliegt,
  • Erwerbslosigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach der Schul- oder Berufsausbildung vorliegt, sofern diese vor Vollendung des 27. Lebensjahres beendet wurde, für die Dauer von längstens 24 Monaten,
  • Kinder an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Grundsätzlich ist ein Kind bei seinen Eltern mitversichert, solange Familienbeihilfe bezogen wird. Die SVB wird über den Bezug der Familienbeihilfe automatisch informiert, somit ist keine gesonderte Meldung erforderlich.
Bei Vollendung des 18. Lebensjahres prüft das Finanzamt den Anspruch auf Familienbeihilfe, daraus kann sich eine Unterbrechung des Angehörigenschutzes ergeben. Wird die Familienbeihilfe nicht weitergewährt, sollte in diesem Fall Kontakt mit der SVB aufgenommen werden. Weitere Infos unter www.svb.at oder in den Regionalbüros bzw. an Sprechtagen

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