Gewässer: Auflagen einhalten

Wer landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet, die direkt an Oberflächengewässer angrenzen, hat mehrere Auflagen strikt einzuhalten. Wer das nicht tut, riskiert Sanktionen.

Laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Paragraph fünf Absatz zwei müssen innerhalb eines Abstandes von drei Meter zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen beziehungsweise bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Als direkt angrenzend an ein Gewässer ist eine landwirtschaftlich ge­nutzte Fläche dann anzusehen, wenn diese nicht weiter als
drei Meter von der Böschungsoberkante entfernt beginnt. Dies unabhängig davon, ob sich ein Weg, ein Gehölzstreifen oder auch eine krautige Vegetation zwischen Böschungsoberkante und der landwirtschaftlich genutzten Fläche befindet.

Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewäs­serbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe drei „mäßig“), auf einer Breite von

  • mindestens zehn Meter zu stehenden Gewässern
  • mindestens fünf Meter zu Fließgewässern

ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.

Eine Grünlanderneuerung beziehungsweise eine Bodenbearbeitung zur Wiederanlage des Pufferstreifens auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Abstand von bis zu drei Meter zur Böschungsoberkante beginnt, muss die fehlende Pufferstreifen-Breite von fünf oder zehn Metern auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegt werden.

Fazit

Pufferstreifen leisten gerade in Zeiten vermehrt wiederkehrender, klimawandelbedingter Starkniederschläge einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt beziehungsweise zur Verbesserung der Qualität unserer Gewässer.

Wer bis jetzt auf Ackerflächen neben Gewässern noch keine beziehungsweise noch nicht ausreichend breite Pufferstreifen angelegt hat, sollte das ehestmöglich tun. Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, Landwirtschaftskammer OÖ, unter 050/69 02-14 26 beziehungsweise bwsb@lk-ooe.at.

Quelle: BWSB - Wallner
Pufferstreifen zwischen Nutzflächen und Gewässern helfen unter anderem schädliche Einträge durch Dünger und Pflanzenschutzmittel zu filtern.

 

Quelle: BWSB - Wallner
Ausreichend breiter Gewässerrandstreifen neben der Krems. Die Krems ist aufgrund von stofflicher Belastungen als mäßig eingestuft.

 

Quelle: BWSB - Wallner
Am Feld im Vordergrund besteht ein ausreichender Pufferstreifen, im Hintergrund wurde dieser noch nicht beachtet.

Gründe für Auflage

  • Vermeidung des erosiven Eintrags in Gewässer durch die Anlage von Pufferstreifen
  • Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Zustands sensibler Gewässer
  • Erhalt und Schaffung wichtiger Lebensräume
  • Verminderung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf sensiblen Flächen

- Bildquellen -

  • Bach: BWSB - Wallner
  • Bild 2: BWSB - Wallner
  • Bild 1: BWSB - Wallner
  • Bach: BWSB - Wallner
- Werbung -
AUTORred AS
Vorheriger ArtikelKomfortabler Schutz bei Arbeiten mit der Motorsäge
Nächster ArtikelRindermarkt KW 05/’25: MKS in Deutschland blieb Einzelfall, Märkte entspannt