Jungbäuerinnen und Jungbauern erhalten im Rahmen der europaweiten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit der Existenzgründungsbeihilfe eine besondere Unterstützung bei der Betriebsgründung. Seit Beginn der Förderperiode 2015 wurden in Oberösterreich mehr als 1300 Anträge zur Existenzgründungsbeihilfe eingereicht. Mehr als die Hälfte (690) davon wurden bisher bewilligt. „Die Differenz zwischen eingelangter und bewilligter Anträge ergibt sich daraus, dass zum Teil viele Anträge noch nicht entscheidungsreif sind, da beispielsweise noch Unterlagen fehlen“, erklärt Hubert Huber, Leiter der Abteilung Land- und Forstwirtschaft. In Summe wurden in der aktuellen GAP-Periode 8,2 Millionen Euro Existenzgründungs-Förderung bewilligt, wovon die Hälfte auch bereits ausbezahlt worden ist.
Die BauernZeitung fasst zusammen welche nötigen Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche weiteren Fördermöglichkeiten es für Jungbäuerinnen und Jungbauern gibt. Wichtig ist dabei vor allem, dass Antragsfristen strikt eingehalten werden.

Existenzgründung: Bis zu 15.000 Euro möglich

Die Existenzgründungsbeihilfe (vormals Niederlassungsprämie) ist die zentrale Maßnahme um Junglandwirte bei der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu unterstützen.
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder sonstige Übernahme sowie bei Neugründung eines Betriebes. Der maßgebliche Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung laut Invekos bzw. laut Träger der Sozialversicherung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung (erstmalige Bewirtschaftung) zu stellen. Zudem ist die Existenzgründungsbeihilfe mit der Erstellung eines Betriebskonzeptes verbunden. Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, welche in zwei Teilbeträge ausgezahlt wird, gewährt. Die Höhe des Pauschalbetrages ist abhängig vom Arbeitsbedarf des Betriebes (mindestens 0,5 betriebliche Arbeitskraft – entspricht mehr als 1000 Arbeitskraftstunden im Jahr). Zuzüglich zur Pauschalzahlung gibt es Zuschläge beim Nachweis des vollständigen Eigentumsübergangs (3000 Euro) und beim Nachweis der Meisterausbildung (4000 Euro) – Details siehe Tabelle.

In Summe kann die Existenzgründungsbeihilfe für einen Junglandwirt bis zu 15.000 Euro ausmachen. Als Mindestqualifikation gilt die positiv abgelegte Facharbeiterprüfung. Eine weitere Voraussetzung ist die Bewirtschaftung von mindestens drei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche – von dieser Regelung ausgenommen sind Garten-, Obst- und Weinbaubetriebe.

Investitionen: Fünf Prozent Zuschuss

Eine weitere Fördermaßnahme aus der zweiten Säule der europaweiten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist der „Investitionszuschuss für Junglandwirte“. Der Förderzuschlag in Höhe von fünf Prozent wird Junglandwirten zusätzlich zu den üblichen Fördersätzen bei einem Projekt (Investition in die landwirtschaftliche Erzeugung) gewährt. Die Investition muss innerhalb der ersten fünf
Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt werden. Die Beantragung des Investzuschusses für Jungbauern erfolgt im Zuge der Projekteinreichung.

Top-up-Zahlung für die ersten 40 Hektar

Seit Beginn der aktuellen Förderperiode im Jahr 2015 gibt es für Junglandwirte erstmals auch Geld aus der ersten Säule der GAP.
Neben der einheitlichen Basisprämie erhalten Betriebsinhaber, welche in den vergangenen fünf Jahren eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, eine zusätzliche Zahlung (Top-up) für die ersten 40 Zahlungsansprüche (=Hektar). Die Top-up-Zahlung ist jedes Jahr im Mehr-
fachantrag Flächen (MFA) zu beantragen. Zudem muss im Zuge der erstmaligen Beantragung der Nachweis über eine landwirtschaftliche Ausbildung (Mindestqualifikation Facharbeiter) beigelegt werden. Befindet sich der Betriebsinhaber zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung, ist ein Nachreichen des Nachweises innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn möglich. Die Top-up-Prämie in Höhe von circa 70 Euro pro Hektar und Jahr wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen dem Bewirtschaftungsbeginn und der Erstbeantragung liegen. Die nächstmögliche Beantragung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte ist mit dem MFA bis spätestens Mitte Mai 2018 möglich.

Junglandwirt im Sinne der GAP

Als „Junglandwirte“ gelten Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen. Das bedeutet, dass der Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird. Diese Definition ist unabhängig davon, ob sich die Flächen im Eigentum des Junglandwirtes befinden oder nur gepachtet
sind. Die Person darf im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein.

- Werbung -
AUTORThomas Mursch-Edlmayr
Vorheriger ArtikelBau eines Auszugshauses: Leitfaden zur Selbsteinschätzung
Nächster ArtikelErste Borkenkäfer-Generation fliegt aus