Werden Erntehelfer durch Agenturen vermittelt, muss die entstehenden Kosten allein der Arbeitgeber, also der Landwirt, tragen.

Alljährlich unterstützen laut Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen gut 15.000 ausländische Arbeitskräfte Österreichs Landwirte beim Einbringen von Spargel, Gemüse, Äpfeln und anderen Kulturen. Das Gros von ihnen kommt aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), kurz EWR, ins Land. Für Erntehelfer aus Drittstaaten, welche 2020 bereits rund ein Fünftel der ausländischen Helfer ausmachten, gelten erschwerte Auflagen. Sie dürfen in Österreich – wie auch in der übrigen EU – nur mit Beschäftigungsbewilligung und gültigem Visum oder Aufenthaltsrecht beschäftigt werden. Werden Saisonkräfte über Agenturen vermittelt, gilt es laut Ulrike Österreicher, Arbeitsrechtsexpertin der LK Österreich, Zusätzliches zu beachten.

Agentur zahlt der Arbeitgeber

Demnach darf die Vermittlung von Arbeitskräften nur von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit durchgeführt werden. Dessen Unternehmenssitz muss in der EU oder im EWR liegen. „Die Vermittlung muss für die Arbeitssuchenden unentgeltlich sein“, informiert die LK-Juristin. Die Vermittlungsgebühr ist somit dem (künftigen) Arbeitgeber in Rechnung zu stellen.

Bewilligungen vorab

Noch bevor die Arbeiter in Österreich eintreffen, muss der Bauer als Arbeitgeber außerdem die Behörden kontaktieren. Österreicher: „Vor der Einreise des Arbeitnehmers ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Beschäftigungsbewilligung und ein Visum vorliegen.“ Das gilt auch, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Entsendung innerhalb eines Werkvertrags oder eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt. „Bei Entsendungen von maximal vier Monaten ist eine Entsendebewilligung erforderlich“, erklärt sie. Sowohl Entsende- als auch Beschäftigungsbewilligung sind im für den jeweiligen Sprengel verantwortlichen AMS-Büro anzusuchen. „Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet werden, was das AMS zu prüfen hat“, so die LK-Expertin.

Vorsicht bei Überlassung

Besondere Vorsicht ist übrigens bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung aus Drittstaaten nach Österreich geboten. „Diese ist nur dann zulässig, wenn ausnahmsweise eine Überlassungsbewilligung auf Antrag des Arbeitgebers erteilt wurde.“ Eine solche setze spezielle Qualifikationen der Arbeitskräfte voraus und ist an Bedingungen geknüpft. „Bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft liegen solche im Regelfall nicht vor“, warnt Österreicher.

Nicht zu vergessen ist bei allen Erntehelfern auch die Meldung an die Sozialversicherung und die Beschäftigungsmeldung. Auch eine „ortsübliche Unterkunft“ ist bereitzustellen. Manche Kollektivverträge sehen außerdem Ersatzleistungen für Flug- beziehungsweise Umzugskosten vor.

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  • Erntehelfer: LK OÖ
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AUTORClemens Wieltsch
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