Entschädigungsfrist wird überarbeitet

Am 15. Juli tritt die überarbeitete „Entschädigungsrichtlinie Große Beutegreifer“ in Kraft.

Die Entschädigungsrichtlinie umfasst den Ausgleich von Schäden und dem damit verbundenen materiellen Verlust der Betroffenen, die von Bär, Wolf, Luchs und Goldschakal verursacht werden. Für eine erleichterte Antragstellung zur Abgeltung von Schadenfällen gelten künftig längere Fristen.

Ansuchen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Schadeneintritt bei der zuständigen Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht einlangen. Für die Entschädigung von abgängigen Tieren läuft die Zweimonatsfrist ab dem Almabtrieb, bei der Förderung der Futterkosten nach erfolgtem vorzeitigen Almabtrieb. Alle Anträge müssen bis spätestens 1. Dezember einlangen. Für Schadereignisse nach dem 15. November kann die zweimonatige Frist bis zum Jahresanfang berücksichtigt werden. 

Vorzeitiger Almabtrieb

Bei örtlich konzentriertem Auftreten von Nutztierrissen durch große Beutegreifer kann ein vorzeitiger Almabtrieb erforderlich sein. Falls ein Almabtrieb mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Almabtrieb erfolgt, kann um Förderung der entstandenen Futterkosten angesucht werden. Um die Futterkosten berücksichtigen zu können, muss der entsprechende Umstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht vor oder unmittelbar nach erfolgtem vorzeitigen Almabtrieb mitgeteilt werden. Der Förderantrag selbst kann dann binnen zwei Monaten gestellt werden.

Online-Anträge

In Kürze wird es möglich sein, Anträge auf Entschädigung online zu stellen. Die bisher üblichen, aktuellen Formulare werden weiterhin vom Rissbegutachter übermittelt und sind auch auf der Internetanwendung des Landes Tirol zu finden. Weiter Informationen unter www.tirol.gv.at/schadenmeldung.

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  • Milchschafe Weide 11 ID19728: agrarfoto.com
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AUTORRed. HP
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