Am kommenden Sonntag werden all jene aufgefordert, die einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und ihre Stimme bei der Gemeinderatswahl abzugeben. Für viele Bürger in den 568 wählenden Gemeinden bleiben manche Fragen oft ungeklärt. Hier bekommt man Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wer besitzt bei den Gemeinderatswahlen ein aktives Wahlrecht?
Jede österreichische Staatsbürgerin und jeder österreichische Staatsbürger sowie Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates ab 16 Jahren und mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Nur wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen.
Brauche ich einen Ausweis für die Stimmabgabe?
Es ist eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung (Personalausweis, Pass, Führerschein, sonstige amtliche Lichtbildausweise) vorzulegen, aus der die Identität hervorgeht, außer die Wählerin oder der Wähler ist der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt.
Wie vergibt man eine gültige Stimme?
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn die gewählte Wahlpartei eindeutig (durch Ankreuzen, Anhaken oder Unterstreichen oder Durchstreichen aller übrigen Wahlparteien) bezeichnet wird oder auch der Name eines Kandidaten oder mehrerer Kandidaten ein und derselben Wahlpartei bezeichnet werden.
Wann ist ein Stimmzettel ungültig?
Wenn dieser ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien oder auch mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet. Außerdem wenn er leer (nicht ausgefüllt) ist oder durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte.
Wie vergibt man Vorzugsstimmen?
Vorzugsstimmen (max. fünf Personen) werden durch Ankreuzen oder Anhaken der Kandidatinnen oder Kandidaten vergeben oder indem der Name auf den Stimmzettel geschrieben wird. Es können nur Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Wahlpartei bezeichnet werden. Es gilt der Grundsatz „Name vor Partei“.
Wer kann eine Wahlkarte beantragen?
Wer sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel aufhalten wird oder Wahlberechtigte, die wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.
Bis wann kann man eine Wahlkarte beantragen?
Die Wahlkarte kann bis Freitag, 24. Jänner, spätestens 12 Uhr mündlich am Hauptwohnsitz-Gemeindeamt beantragt werden.
Was muss ich bei der Briefwahl beachten?
Für die Briefwahl muss eine Wahlkarte beantragt werden. Der ausgefüllte Stimmzettel muss in das Wahlkuvert gelegt werden. Mittels Unterschrift ist die eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt wurde. Die verschlossene Wahlkarte ist in das voradressierte Überkuvert zu legen und muss bis 26. Jänner, spätestens 6.30 Uhr, bei der Gemeinde oder bis Wahlschluss im zuständigen Sprengel einlangen.
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