Coronavirus: Direktvermarkter und Ab-Hof-Verkauf von Schließungen nicht betroffen

BMLRT und LK Österreich nehmen Klarstellung vor

Bauernmärkte können ihren Geschäften nachgehen. FOTO: agrarfoto.com

Von den umfassenden Maßnahmen der Bundesregierung gegen die rasche Ausbreitung des Coronavirus ist auch die heimische Land- und Forstwirtschaft betroffen. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Bereich Lebensmittelverkauf ist die Frage aufgetaucht, ob Bauernmärkte in ihrer Funktion als Lebensmittelversorger weiterhin abgehalten werden dürfen. Dazu liegt jetzt ein offizielles Schreiben vor, welches gestern Nachmittag vom Landwirtschafts- und vom Sozialministerium sowie von der Landwirtschaftskammer (LK) Österreich an die Länder ergangen ist. Es bestätigt: Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert. Sie sind daher laut der Verordnung des Gesundheitsressorts von den Schließungen nicht betroffen. Die strengen Hygienevorschriften sind aber jedenfalls einzuhalten.(Stand: 19. März, 17:00 Uhr).

“Während der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches per 16. März 2020 eingeschränkt wurde, sind Lieferdienste weiterhin zulässig. Ausgenommen von der Einschränkung des Kundenverkehrs in Geschäftslokalen sind unter anderem der Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Nahrungsmittelproduzenten), bäuerliche Direktvermarkter und der Agrarhandel. Das heißt, Kunden dürfen weiterhin in Geschäften des Lebensmittel- und Agrarhandels sowie im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung ihre Einkäufe tätigen”, heißt es in dem Schreiben.

Lebensmittelgeschäfte, Bauernmärkte, Wochenmärkte oder Direktvermarkter, Hofläden und andere Nahversorger, die Konsumenten mit Nahrungsmitteln oder anderen wichtigen Waren für den persönlichen Bedarf versorgen, können somit prinzipiell ihren Geschäften nachgehen. Nichtsdestotrotz gibt es teilweise Einschränkungen auf Ebene der Kommunen, die es zu beachten gilt.

Bei allen Besorgungen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes weiterhin darauf zu achten, dass zwischen den Personen der nötige Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.Dies ist in den Verordnungen des Gesundheitsministeriums – betreffend das Betreten von Betriebsstätten und öffentlichen Orten – klar geregelt.

Wie berichtet, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) in Abstimmung mit der LK Österreich eine FAQ-Liste erstellt, in der Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema gegeben werden. Sie wird laufend aktualisiert und ist unter www.bmlrt.gv.at zu finden.

AIZ

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