Coronahilfsfonds und verlängerte Beschäftigungsdauer für Saisonniers

Um dem durch Reisebeschränkungen drohenden Arbeitskräfteengpass in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, wird die zulässige Beschäftigungsdauer für jene drittstaatenangehörige Saisonarbeitskräfte, die bereits im Land und bewilligt beschäftigt sind sowie für dringende Arbeiten benötigt werden, erweitert. Darüber informierten das Landwirtschaftsministerium und die Landwirtschaftskammer heute, 3. April.

Die derzeit geltende Maximalbeschäftigungsdauer für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft wird von neun Monaten auf zwölf Monate ausgedehnt. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln geleistet werden, da bei vielen Betriebe Fremdarbeitskräfte aus dem Ausland fehlen.

Automatische Verlängerung der Visa für Saisonarbeitskräfte

Für Saisonarbeitskräfte, deren Beschäftigungsdauer verlängert wird, muss kein neues Visum ausgestellt werden. Die Gültigkeit des bestehenden Visums bleibt bis zum Ende der erteilten Beschäftigungsbewilligung aufrecht, wird also automatisch verlängert.

Wegen der beschränkten Reisemöglichkeiten ist die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland faktisch nicht möglich. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Drittstaaten-Saisonarbeiter ist nach geltender Rechtslage ein Visum zu erwerbszwecken aber notwendig. Deshalb wird die Arbeitsaufnahme auch für Inhaber eines Visums mit besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Dieses Visum kann auch im Inland beantragt werden. Das Erfordernis einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung des AMS bleibt aufrecht.

Corona-Hilfsfonds auch für landwirtschaftliche Betriebe

Beschlossen wurde auch der Corona-Hilfsfonds. Dieser steht – ebenso wie der Härtefallfonds – auch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung und ist mit 15 Mrd. Euro dotiert. Der Fonds soll Betriebe und Unternehmen unterstützen, die in der Krise einen Wertverluste ihrer Waren verbuchen oder mit großen Umsatzeinbußen und Einkommensrückgängen konfrontiert sind. Der Hilfsfonds beinhaltet zwei Instrumente. Zum einen Haftungsgarantie und zum anderen Zuschüssen.

Haftungsgarantie:

  • 90 % der Kredithaftung wird vom Bund übernommen.
  • Obergrenze: Maximal drei Monatsumsätze oder 120 Mio. Euro
  • Die Laufzeit wird fünf Jahre betragen und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
  • Voraussetzungen: Betrieb und Bedarf in Österreich
  • Abwicklung: Ansprechpartner ist die jeweilige Hausbank. Diese setzt weitere Schritte in der Abwicklung.
  • Anträge können bereits ab 8. April gestellt werden.

Zuschüsse

  • Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und sind steuerfrei.
  • Sie werden Betrieben gewährt, die mindestens einen Einbruch von 40 % des Umsatzes nachweisen können.
  • Gestaffelte Zuschüsse von 25 bis 75 % je nach Umsatzeinbruch.
  • Die Zuschüsse decken Betriebskosten aber auch Wertverlust von Waren ab (z.B.: verderbliche Ware)
  • Die Umsatzeinbrüche müssen von einer Stelle (z.B.: Wirtschaftsprüfer) bescheinigt werden.
  • Voraussetzungen: Betrieb und Bedarf in Österreich, Umsatzeinbruch
  • Abwicklung: Die Abwicklung erfolgt über die neugegründete Covid-19 Finanzierungsagentur (COFAG), die sich des Austria Wirtschaftsservice (AWS) bedient.
  • Anträge können ab 15. April gestellt werden.

Die Maßnahmen können zusammen aber auch einzeln in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Schadens nach Ende des Wirtschaftsjahres. Zur Antragstellung wird noch gesondert informiert.

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