Ausnahmeregelung für Teilnehmer am “System Immergrün” im Jahr 2017

50-Tagefrist zwischen Ernte Hauptfrucht und Anbau nächster Hauptfrucht in bestimmten Regionen verlängert

Anhaltende Trockenheit und Hitze im Frühjahr/Sommer 2017 führten vielerorts zu einer sehr frühen Getreideernte. Foto: agrarfoto.com

Aufgrund der außergewöhnlichen Witterung im heurigen Jahr hat das BMLFUW folgende Ausnahmeregelung bekanntgegeben: Anhaltende Trockenheit und Hitze im Frühjahr/Sommer 2017 führten vielerorts zu einer sehr frühen Getreideernte, weshalb für Betriebe in den betroffenen Regionen die Einhaltung der Anforderung “maximal 50 Tage zwischen Ernte Hauptfrucht und Anbau der folgenden Hauptfrucht” in der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün” nicht immer erfüllbar ist. Daher wurde mit allgemeiner Wirkung festgelegt, dass 2017 der maximal zulässige Zeitraum auf 70 Tage erweitert wird. Damit soll ein pflanzenbaulich ungünstiger Zeitpunkt des Anbaus der nachfolgenden Hauptfrucht vermieden werden, welcher zu einer erhöhten Schädlings- und Krankheitsbelastung der anzubauenden Bestände führen würde.

Diese Ausnahmeregelung ist auf das Jahr 2017 beschränkt und gilt nur für Flächen in in den Bundesländern Ober- und Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Kärnten sowie im Bezirk Lienz, unabhängig vom Betriebssitz.

Betrieben, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, werden die Prämien für die Maßnahme “System Immergrün” für das Förderjahr 2017 trotzdem gewährt, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt werden. Eine gesonderte Meldung an die AMA ist nicht notwendig. Die Ernte und die Neuanlage der nachfolgenden Hauptfrucht sind in den bei der Maßnahme verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen wie vorgesehenen zu dokumentieren. AIZ

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  • Abgeerntetes Feld: agrarfoto.com
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