AMA informiert über Weidevorgaben zu Tierschutz

Korrekte Angaben zur Weidealtung förderfähiger Tiere sind Pflicht. FOTO: agrarfoto.com

Die Weidesaison hat begonnen: Im ÖPUL ist daher auf Weidevorgabe-Maßnahmen und korrekte Angabe der förderfähigen Tiere zu achten.
Bei der ÖPUL 2015-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ müssen die Tiere an mindestens 120 Tagen im Jahr geweidet werden. Die Aufzeichnungspflichten und Fristen zur Meldung von nicht förderfähigen Tieren gelten im Verlängerungsjahr 2022 unverändert weiter. Das teilt die Agrarmarkt Austria (AMA) mit. Unabhängig davon sind bei der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung und die ergänzenden nationalen Tierhaltungsvorschriften einzuhalten. Falls Bio-Betriebe die Weidevorgaben heuer nicht erfüllen können, kann die „konventionelle Tierhaltung“ letztmalig im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2022 beantragt werden.
Auch die Bedingungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Stallhaltung“ gelten unverändert weiter. Die Tiere müssen in Gruppen auf eingestreuten Systemen gehalten werden. Bei den Tierkategorien „Männliche Rinder ab einem halben Jahr“ und „Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht“ muss dies bei mindestens 50 % eingehalten werden. Den Tieren ist eine eingestreute Liegefläche im Ausmaß von 40 % der geforderten nutzbaren Gesamtfläche zur Verfügung zu stellen.

MFA-Flächen
Vollständige und richtige Angaben in der Tierliste sind eine Voraussetzung, um unter anderem die korrekte Prämienberechnung bei den ÖPUL 2015-Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass die Anzahl der prämienfähigen Schafe und Ziegen bei der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ im MFA-Flächen 2022 zusätzlich einzutragen ist. Bei der Maßnahme „Tierschutz – Stallhaltung“ sind die Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht, für welche eine Teilnahme nicht möglich ist, bekanntzugeben. Bei Rindern sind keine Angaben in der Tierliste erforderlich, diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen. Im MFA-Flächen sind jedoch gegebenenfalls die nicht förderfähigen Tiere ohrmarkenbezogen einzutragen, betont man seitens der AMA.

Zehn Tage Meldefrist
Stellt sich heuer im Jahresverlauf heraus, dass Rinder bei den Tierschutzmaßnahmen die Bedingungen nicht erfüllen und daher nicht prämienfähig sind, ist die geltende Meldefrist von zehn Tagen nach Bekanntwerden des Umstands zu beachten. Die Meldung an die AMA ist ausschließlich online über eama.at als Korrektur zum MFA-Flächen durchzuführen, indem die betroffenen Tiere ohrmarkenbezogen von der Maßnahme abgemeldet werden. Bei einer Reduktion der prämienfähigen Schafe, Ziegen oder Schweine gegenüber der ursprünglichen Beantragung ist ebenfalls eine Korrektur über www.eama.at binnen zehn Tagen nach Bekanntwerden des Umstands vorzunehmen, indem die beantragte Anzahl entsprechend verringert wird.

Statistik-Datenabgleich
Das Veterinärinformationssystem (VIS) wird von der Statistik Österreich geführt. Hierfür muss laut EU-Vorgaben ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben der Tierschutzmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Schweinen plausibilisieren und nachprüfen. VIS-Daten werden auch für Vor-Ort-Kontrollen im Bereich der gekoppelten Stützung und der Cross Compliance verwendet. Es ist daher auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten.

Tagesaktuelle Angaben
In jedem Teilnahmejahr sind tagesaktuelle und genaue Aufzeichnungen über die Weidehaltung zu führen. Diese werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Im online erhältlichen Weideblatt sind die erforderlichen Angaben angeführt, es können auch andere Formulare verwendet werden.

Stallskizze und Belegungsplan
Die Teilnahme an der Maßnahme „Tierschutz – Stallhaltung“ erfordert eine Stallskizze sowie einen Belegungsplan mit jeweiliger Besatzdichte für die Stallabteile. Dafür gibt es keine Formvorschrift. Im Idealfall werden Skizze und Plan in einem Dokument zusammengefasst. Der Belegungsplan ist für alle Abteile/Boxen zu führen, in denen an der Maßnahme teilnehmende Tiere stehen. Wichtig ist, dass die maximal mögliche Tierzahl je Stallabteil angegeben wird, berechnet aus der Buchtengröße und der Mindestplatzvorgabe je Tier.
www.ama.at/Fachliche Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter

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AUTORRed. SN
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