Änderung des Nitrat-Aktionsprogramms beachten

Bei der Düngung sind die neuen Verbotszeitraume genau einzuhalten. Foto: Astrid Oldenburg/agrarfoto.com

Durch das geänderte Nitrat-Aktionsprogramm werden, wie die AMA mitteilt, die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umgesetzt. Auf diese Vorgaben ist besonders zu achten. Die Düngeverbote und Verbotszeiträume sind ein Teil der Cross Compliance-Bestimmungen und werden von der Agrarmarkt Austria im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen (Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden) sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.

Bei frühanzubauenden Kulturen (Durum, Sommergerste, etc.) bzw. Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps oder Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.

Auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden besteht ein generelles Ausbringungsverbot. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

Ebenso dürfen ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen, sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen, sowie auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen, maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar stickstoffhältige mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung soll optimalerweise binnen vier Stunden vorgenommen werden, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.

Bei Teilnahme an der ÖPUL 2015-Maßnahme “Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle” ist bei Ausbringung auf unbewachsenen Boden der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten. Quelle: AMA

Übersichtstabellen und weitere Infos stehen auf der AMA-Webseite zur Verfügung.

 

- Bildquellen -

  • Guelleausbringung: Astrid Oldenburg/agrarfoto.com
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